| 232.121 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 121 |
ausgegeben am 8. März 2013 |
Verordnung
vom 5. März 2013
über die Abänderung der Designverordnung
Aufgrund von Art. 54 des Gesetzes vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG), LGBl. 2002 Nr. 134, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung; DesV), LGBl. 2002 Nr. 136, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 19 Abs. 1
1) Liegen keine Zurückweisungs- oder Abweisungsgründe vor und sind die erforderlichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das Amt für Volkswirtschaft das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.
Art. 20 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 37
Form der Veröffentlichung
Angaben nach Art. 36 werden im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef