232.121.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 122 ausgegeben am 8. März 2013
Verordnung
vom 5. März 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG), LGBl. 2002 Nr. 134, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2002 über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz, LGBl. 2002 Nr. 137, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9
Aufgehoben
Art. 10
Aufgehoben
Anhang Ziff. 1 bis 3
Franken
1. Eintragungsgebühr
a) Grundgebühr für die erste Schutzperiode (1. bis 5. Jahr):
- für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung: 200.-
- für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung: 50.-
höchstens jedoch: 350.-
b) Gebühr für den Aufschub der Veröffentlichung: 100.-
2. Schutzverlängerungsgebühr
a) für die zweite Schutzperiode (6. bis 10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11. bis 15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16. bis 20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21. bis 25. Jahr), je:
- für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung: 200.-
- für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung: 50.-
höchstens jedoch: 350.-
b) Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode: 100.-
3. Gebühr für die Änderung oder Berichtigung der Registereintragung
a) Grundgebühr: 50.-
b) für jede zusätzliche Hinterlegung des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung oder Berichtigung beantragt wird: 20.-
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef