152.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 127 ausgegeben am 15. März 2013
Verordnung
vom 12. März 2013
über die Abänderung der Asylverordnung
Aufgrund von Art. 31 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2 und Art. 90 des Asylgesetzes (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Asylverordnung (AsylV) vom 29. Mai 2012, LGBl. 2012 Nr. 153, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 23a
F. Härtefall
Art. 23a
Nachweis der Identität (Art. 31 AsylG)
1) Dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist zum Nachweis der Identität ein gültiger Reisepass des Heimatstaates beizulegen.
2) Hat die betroffene Person keinen gültigen Reisepass, so muss:
a) der Nachweis der Identität durch andere amtliche Dokumente erbracht werden; und
b) eine Bestätigung der Botschaft bzw. des Konsulates des Heimatstaates vorliegen, dass die Ausstellung eines Reisepasses in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
3) Als andere amtliche Dokumente gelten insbesondere Reisepässe mit eingeschränktem Geltungsbereich, Identitätskarten und Geburtsurkunden.
Überschrift vor Art. 24
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 Bst. c und d
1) Eine fortgeschrittene Integration ist insbesondere dann gegeben, wenn die betroffene Person:
c) zum Zeitpunkt der Gesuchstellung sich seit mindestens einem Jahr in einem Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befindet oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt verfügt, sodass keine Fürsorgeleistungen oder Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müssen; und
d) nicht innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist bzw. kein entsprechendes Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht anhängig ist.
Art. 25 Bst. d bis t
Als sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten:
d) Bahamas;
e) Benin;
f) Bosnien-Herzegowina;
g) Burkina Faso;
h) Ghana;
i) Indien;
k) Kosovo;
l) Kroatien;
m) Mazedonien;
n) Moldova (ohne Transnistrien);
o) Mongolei;
p) Montenegro;
q) Senegal;
r) Serbien;
s) St. Kitts and Nevis; und
t) Ukraine.
Art. 30 Abs. 5
5) Leistungen der AHV, IV, FAK, Pensionskassen, Krankenkassen, Arbeitslosenversicherungen, Unfallversicherungen und privaten Versicherungen sowie sonstige finanzielle Leistungen Dritter werden voll an die Fürsorgeleistungen angerechnet.
Art. 32 Abs. 5
5) Art. 30 Abs. 3 und 5 gilt sinngemäss.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef