vom 7. Mai 2013
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderungen der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, kund.
Anhang
Änderung der Regeln 4, 51
bis, 53 und 90
bis der
Ausführungsordnung
1
Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 9. Oktober 2012
Inkrafttreten: 1. Januar 2013
Regel 4
Der Antrag (Inhalt)
4.1-4.14
bis [unverändert]
4.15 Unterschrift
Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen.
4.16-4.19 [unverändert]
Regel 51
bis
Nach Art. 27 zulässige nationale Erfordernisse
51
bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse
a) Vorbehaltlich der Regel 51
bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäss Art. 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln:
i)-iii) [unverändert]
iv) wenn die internationale Anmeldung einen Staat bestimmt, dessen nationales Recht am 9. Oktober 2012 die Übermittlung einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Erfindererklärung verlangt, Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder eine Erfindererklärung enthalten,
v)-vii) [unverändert]
b)-f) [unverändert]
51
bis.2 Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen
Das Bestimmungsamt darf - es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Angaben oder Erklärung - keine Unterlagen oder Nachweise verlangen hinsichtlich:
i) der Identität des Erfinders (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. i) mit Ausnahme von Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder einer Erfindererklärung enthalten (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern Angaben über den Erfinder nach Regel 4.6 im Antrag enthalten sind oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders nach Regel 4.17 Ziffer i im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;
ii) [unverändert]
iii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iii), sofern eine solche Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer iii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;
iv) der eidesstattlichen Versicherung oder der Erfindererklärung (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern gemäss Regel 4.17 Ziffer iv eine Erfindererklärung im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird.
51bis.3 [unverändert]
Regel 53
Der Antrag
53.1-53.7 [unverändert]
53.9 Unterschrift
Der Antrag ist vom Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, von allen antragstellenden Anmeldern zu unterzeichnen.
53.8 [unverändert]
Regel 90
bis
Zurücknahmen
90bis.1-90bis.4 [unverändert]
90
bis.5 Unterschrift
Eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1-90bis.4 ist vom Anmelder oder bei zwei oder mehr Anmeldern von ihnen allen zu unterzeichnen. Ein Anmelder, der als gemeinsamer Vertreter nach Regel 90.2 Bst. b gilt, ist nicht berechtigt, eine solche Erklärung für die anderen Anmelder zu unterzeichnen.
90bis.6 und 90bis.7 [unverändert]
1
Übersetzung des französischen Originaltextes