| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 202 |
ausgegeben am 31. Mai 2013 |
Gesetz
vom 24. April 2013
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 2
2) Wird ein Vermögen nur teilweise im Inland versteuert, so ist der Schuldenabzug nach dem Verhältnis des im Inland steuerpflichtigen Vermögensteils zum Gesamtvermögen zulässig. Ein Abzug der Schulden ist ausgeschlossen, soweit hierdurch der Betrag des steuerpflichtigen Vermögens negativ wird.
Art. 12 Abs. 1 Bst. e
e) Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere laufende Leibrenten, Verpfründungen, Wohnrechte, Begünstigungen und Nutzniessungen, sind mit dem Betrag zu bewerten, um welchen eine gleichwertige Leistung von nicht nahestehenden Personen erworben werden könnte; Pensionen, welche aufgrund eines früheren Amtes oder eines Dienstverhältnisses ausgerichtet werden, sind bei der Vermögensbewertung nicht zu berücksichtigen.
Art. 13 Abs. 1
1) Soweit durch Übertragung von Vermögen auf eine nicht nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommene juristische Person oder besondere Vermögenswidmung dieses Vermögen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt und nicht Begünstigungen oder Anteile vermögenssteuerpflichtig werden, hat der Übertragende eine Steuer in Höhe von 3,5 % des vermögenssteuerlichen Wertes der Zuwendung zu entrichten. Bei Wertpapieren, die keine Kursnotiz haben, ist mindestens der anteilige Eigenkapitalwert des Unternehmens anzusetzen.
Art. 16 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 sowie Abs. 3 Bst. e und h
2) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen abgezogen werden:
b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund der Jahresrechnung erfolgt, sowie vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c:
3. nachgewiesene Geschäftsverluste, der dem betreffenden Steuerjahr vorangegangenen Jahre, soweit sie bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten, höchstens jedoch 70 % des laufenden steuerpflichtigen Erwerbs;
3) Vom steuerpflichtigen Erwerb dürfen nach Berücksichtigung der Ermittlungsvorschriften nach Abs. 1 und 2 abgezogen werden:
e) die Beiträge und Prämien an anerkannte Pensionskassen, Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge:
1. einmalige Beiträge und Prämien in vollem Umfang, sofern die resultierenden Altersleistungen angemessen sind; die Regierung regelt die Angemessenheit mit Verordnung;
2. laufende Beiträge und Prämien höchstens bis 12 % des steuerpflichtigen Erwerbseinkommens des Steuerpflichtigen oder der gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten;
h) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen mit Sitz im Inland, die im Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommen sind, im Umfang von maximal 10 % des steuerpflichtigen Erwerbs vor Anwendung von Abs. 2 Bst. b Ziff. 3; ausgenommen sind Einzelzuwendungen, die den Betrag von 100 Franken nicht überschreiten. Spenden, welche den Gesamtbetrag von 300 Franken überschreiten, sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt entsprechend in Bezug auf juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von der Steuerpflicht ausgenommen sind und insoweit die Voraussetzungen für einen Antrag nach Art. 4 Abs. 2 erfüllen.
Art. 18 Abs. 6
6) Kapitalleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e unterliegen unter Berücksichtigung des Abzugs nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d getrennt vom restlichen steuerpflichtigen Erwerb der Besteuerung. Auf diese Kapitalleistungen ist der Durchschnittssteuersatz heranzuziehen, der sich durch Anwendung des Tarifs nach Art. 19 für eine nach der Lebenserwartung des Berechtigten zutreffende Rente ergibt. Dabei ist der Grundfreibetrag nicht zu berücksichtigen und der jeweilige Abzugsbetrag in Art. 19 Bst. a um 150 Franken, in Art. 19 Bst. b um 225 Franken und in Art. 19 Bst. c um 300 Franken zu vermindern. Liegt die ermittelte Rente unter dem Grundfreibetrag, kommt die erste Tarifstufe zur Anwendung.
Art. 19
Tarif
1) Die Landessteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb einschliesslich des nach Art. 14 Abs. 2 Bst. l in einen Erwerb umgerechneten Vermögens. Sie beträgt vorbehaltlich Art. 15 Abs. 2 Bst. i, Art. 21 und 22 für steuerpflichtige Erwerbe (x):
a) für alle Steuerpflichtigen, vorbehaltlich Bst. b und c:
bis 15 000 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 15 001 Franken bis 20 000 Franken: 0,01 · x - 150
von 20 001 Franken bis 40 000 Franken: 0,03 · x - 550
von 40 001 Franken bis 70 000 Franken: 0,04 · x - 950
von 70 001 Franken bis 100 000 Franken: 0,05 · x - 1 650
von 100 001 Franken bis 130 000 Franken: 0,06 · x - 2 650
von 130 001 Franken bis 160 000 Franken: 0,065 · x - 3 300
von 160 001 Franken bis 200 000 Franken: 0,07 · x - 4 100
über 200 000 Franken: 0,08 · x - 6 100;
b) für Alleinerziehende im Sinne des Familienzulagengesetzes:
bis 22 500 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 22 501 Franken bis 30 000 Franken: 0,01 · x - 225
von 30 001 Franken bis 60 000 Franken: 0,03 · x - 825
von 60 001 Franken bis 105 000 Franken: 0,04 · x - 1 425
von 105 001 Franken bis 150 000 Franken: 0,05 · x - 2 475
von 150 001 Franken bis 195 000 Franken: 0,06 · x - 3 975
von 195 001 Franken bis 240 000 Franken: 0,065 · x - 4 950
von 240 001 Franken bis 300 000 Franken: 0,07 · x - 6 150
über 300 000 Franken: 0,08 · x - 9 150;
c) für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten:
bis 30 000 Franken (gemeinsamer Grundfreibetrag): 0
von 30 001 Franken bis 40 000 Franken: 0,01 · x - 300
von 40 001 Franken bis 80 000 Franken: 0,03 · x - 1 100
von 80 001 Franken bis 140 000 Franken: 0,04 · x - 1 900
von 140 001 Franken bis 200 000 Franken: 0,05 · x - 3 300
von 200 001 Franken bis 260 000 Franken: 0,06 · x - 5 300
von 260 001 Franken bis 320 000 Franken: 0,065 · x - 6 600
von 320 001 Franken bis 400 000 Franken: 0,07 · x - 8 200
über 400 000 Franken: 0,08 · x - 12 200.
2) Bei der stellvertretenden Vermögensbesteuerung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 findet auf den Sollertrag des Vermögens der Tarif nach Abs. 1 Bst. a Anwendung. Dabei ist der Grundfreibetrag nicht zu berücksichtigen und der jeweilige Abzugsbetrag in Abs. 1 Bst. a um 150 Franken zu vermindern. Liegt der steuerpflichtige Erwerb unter dem Grundfreibetrag, kommt die erste Tarifstufe zur Anwendung.
Art. 23 Abs. 1 bis 4
1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist die Erwerbssteuer:
a) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Bst. a, b und g mit einem Steuersatz von 4 % zuzüglich des jeweiligen Gemeindezuschlages nach Abs. 5 unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b vereinfacht zu veranlagen. Abzüge nach Art. 16 Abs. 2 dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als sie mit dem inländischen Erwerb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach Abs. 2;
b) bei Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Bst. c bis f durch den Steuerabzug abgegolten; vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach Abs. 2.
2) Der Tarif nach Art. 19 (ordentliche Veranlagung) ist anzuwenden:
a) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5, sofern der steuerpflichtige Erwerb mehr als 150 000 Franken beträgt;
b) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Bst. c, sofern dem Land aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das ausschliessliche Besteuerungsrecht zukommt, unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs;
c) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 bis zu einer Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von 150 000 Franken auf Antrag; vorbehalten bleibt Bst. b.
3) Bei der ordentlichen Veranlagung können Abzüge nach Art. 16 Abs. 2, die mit dem inländischen Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. a bis f in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zur Gänze in Abzug gebracht werden; die übrigen Abzüge nach Art. 16 sind im Verhältnis des inländischen Erwerbs zum gesamten Erwerb des Steuerpflichtigen abzugsfähig. Auf den inländischen Erwerb ist in diesem Fall der Steuersatz anzuwenden, der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb unter Berücksichtigung der Abzüge nach Art. 16 entspricht.
4) Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1
1) Bei ordentlicher Veranlagung des Steuerpflichtigen ist der dem Steuerabzug unterliegende steuerpflichtige Erwerb ungeachtet des Steuerabzugs zu deklarieren.
Art. 33
Steuersatz
Die Steuer nach dem Aufwand beträgt 25 % des Aufwands nach Art. 32.
Art. 47 Abs. 4 Bst. c
c) Einlagen in Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit durch den Errichter.
Art. 48 Abs. 1 Bst. e
bis
ebis) Ausschüttungen von Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit;
Art. 54 Abs. 1
1) Als geschäftsmässig begründete Aufwendung gilt auch die angemessene Verzinsung des modifizierten Eigenkapitals in Höhe des Sollertrags nach Massgabe des Art. 5 (Eigenkapital-Zinsabzug). Durch den Eigenkapital-Zinsabzug kann kein laufender Verlust entstehen oder sich erhöhen.
Art. 55 Abs. 1 Bst. b
b) Software sowie technische und naturwissenschaftliche Datenbanken.
Art. 57 Abs. 1
1) Ein positiver steuerpflichtiger Reinertrag des Jahres ist um den Verlustvortrag zu mindern, höchstens jedoch um 70 % des steuerpflichtigen Reinertrags. Der Verlustvortrag am Ende des Jahres ist der Verlustvortrag am Ende des Vorjahres, vermehrt um einen Verlust und vermindert um einen nach Satz 1 verrechneten Betrag.
Art. 62 Abs. 1
1) Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige juristische Personen unterliegen einer Mindestertragssteuer, welche unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht im jeweiligen Steuerjahr geschuldet ist. Diese ist in vollem Umfang auf die Ertragssteuer anrechenbar.
Art. 75 Abs. 1
1) Zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes einschliesslich der Widmungssteuer nach Art. 13 wird vorbehaltlich Abs. 2 als Gemeindesteuer ein Zuschlag erhoben.
Art. 99 Abs. 1 Bst. a bis a
ter
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer unter Verwendung des amtlichen Lohnausweisformulars;
abis) Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge und Pensionsfonds über ihre Leistungen an Rentenbezüger unter Verwendung des amtlichen Rentenbescheinigungsformulars;
ater) Versicherungseinrichtungen, Banken, Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge und Pensionsfonds über ihre Leistungen an unbeschränkt Steuerpflichtige aufgrund der Auflösung von Freizügigkeitspolicen oder Sperrkonten, welche in Verwendung von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge im Inland errichtet wurden;
Art. 100 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2
1) Der Steuerverwaltung sind in Bezug auf unbeschränkt Steuerpflichtige jedes Steuerjahr einzureichen:
a) von Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge und Pensionsfonds eine Meldung über:
1. die an die Vorsorgenehmer oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
2. die an Versicherungseinrichtungen und Banken erfolgten Zahlungen zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Sperrkontos in Verwendung von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge;
2) Die Abgabefrist für die Einreichung von Meldungen nach Abs. 1 wird jährlich von der Steuerverwaltung festgesetzt.
Art. 113 Abs. 3
3) Die Ertragssteuer für juristische Personen wird vorbehaltlich Abs. 4 Bst. a in dem von der Steuerverwaltung bestimmten Zeitpunkt (allgemeiner Fälligkeitstermin) fällig.
Art. 127 Abs. 2
2) Die Ertragssteuer für juristische Personen - mit Ausnahme der Mindestertragssteuer nach Art. 64 Abs. 8 und Art. 65 - wird vorerst provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag. Nach Kontrolle der Steuererklärung wird sie definitiv veranlagt und bezogen.
Art. 158 Abs. 7
7) Die Art. 82bis und 83 bis 85 sowie 88 des bisherigen Rechts bleiben bei juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 64 dieses Gesetzes die Voraussetzungen der Art. 83 und 84 des bisherigen Rechts erfüllt haben, für weitere drei Jahre anwendbar, wobei der Mindestbetrag nach Art. 83 Abs. 1 bzw. Art. 84 Abs. 4 des bisherigen Rechts 1 200 Franken beträgt. Der Mindestbetrag ist unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht im jeweiligen Steuerjahr geschuldet. Auf Antrag werden diese juristischen Personen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 bis 65 dieses Gesetzes besteuert.
Art. 159 Abs. 1 Bst. a
a) Begünstigungen nicht vermögenssteuerpflichtig werden; und
1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet vorbehaltlich Abs. 2 erstmals Anwendung auf die Veranlagungen des Steuerjahres 2013, deren steuerrechtlich relevanter Sachverhalt sich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht hat.
2) Art. 55 Abs. 1 findet erstmals auf die Veranlagung des Steuerjahres 2012 Anwendung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2012 und
5/2013