946.221.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 203 ausgegeben am 31. Mai 2013
Verordnung
vom 28. Mai 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1425 (2002) vom 22. Juli 2002, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006, 1744 (2007) vom 20. Februar 2007, 1772 (2007) vom 20. August 2007, 1844 (2008) vom 20. November 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008, 1863 (2009) vom 16. Januar 2009, 2036 (2012) vom 22. Februar 2012, 2060 (2012) vom 25. Juli 2012 und 2093 (2013) vom 6. März 2013 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia, LGBl. 2009 Nr. 136, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1425 (2002) vom 22. Juli 2002, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006, 1744 (2007) vom 20. Februar 2007, 1772 (2007) vom 20. August 2007, 1844 (2008) vom 20. November 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008, 1863 (2009) vom 16. Januar 2009, 2036 (2012) vom 22. Februar 2012, 2060 (2012) vom 25. Juli 2012 und 2093 (2013) vom 6. März 2013 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 3 und 4 Bst. b, d und e
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber den in Anhang 1 genannten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.
4) Von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
b) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und von deren strategischen Partnern bestimmt sind;
d) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung von Personal der Vereinten Nationen, einschliesslich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder seiner Nachfolgemission, bestimmt sind;
e) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Entwicklung der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; davon ausgenommen sind die Güter nach Anhang 2.
Art. 1a
Verbote betreffend Holzkohle
1) Es ist verboten, Holzkohle nach Anhang 3:
a) einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Somalia hat oder aus Somalia ausgeführt wurde;
b) zu kaufen, falls sie sich in Somalia befindet oder ihren Ursprung in Somalia hat.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Embargogesetzgebung.
Art. 2 Abs. 1
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 befinden, sind gesperrt.
Art. 4 Abs. 1
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Art. 5 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 1a und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 7 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 1, 1a, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird neu zu Anhang 1.
Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 hinzugefügt:
Anhang 2
(Art. 1 Abs. 4 Bst. e)
Güter, die nicht unter die Ausnahmereglung von Art. 1 Abs. 4 Bst. e fallen
1. Boden-Luft-Flugkörper, einschliesslich tragbarer Flugabwehrsysteme
2. Rohrwaffen, Haubitzen und Geschütze mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile; davon ausgenommen sind schultergestützte Panzerabwehrraketenstartgeräte, wie Panzerfäuste und leichte Panzerabwehrwaffen sowie Granatenabschussgeräte
3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm
4. Panzerabwehrlenkwaffen, Panzerabwehrlenkflugkörper sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile
5. Zur militärischen Verwendung bestimmte Treibladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial
6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit
Anhang 3
Es wird folgender Anhang 3 hinzugefügt:
Anhang 3
(Art. 1a)
Güter, die den Verboten nach Art. 1a unterliegen
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
4402
Holzkohle, einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst; davon ausgenommen ist Holzkohle als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Holzkohle, aktivierte Holzkohle und Zeichenkohle
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef