| 172.101.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 204 |
ausgegeben am 7. Juni 2013 |
Verordnung
vom 4. Juni 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Regierung
Aufgrund von Art. 84 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der geltenden Fassung, und Art. 17 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Februar 1994 über die Geschäftsordnung der Regierung, LGBl. 1994 Nr. 14, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 84 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der geltenden Fassung, und Art. 17 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Ausführung der einschlägigen Bestimmungen von Verfassung und Gesetz das Verfahren für die Vorbereitung, Durchführung und Organisation der Regierungssitzungen und für die Ausfertigung und Protokollierung der Regierungsbeschlüsse.
Überschrift vor Art. 3
II. Vorbereitung der Regierungsanträge
Art. 3
Vorbearbeitung der Regierungsanträge
Die Vorbearbeitung der Regierungsanträge erfolgt in der Regel durch die Amtsstellen.
Art. 4
Weisungen der Regierung
Die Regierung erlässt Weisungen über die Vorarbeit in den Amtsstellen. Der Regierungssekretär sorgt für eine periodische Überprüfung der Weisungen und beantragt nach Rücksprache mit den Generalsekretären erforderlichenfalls bei der Regierung deren Anpassung.
Art. 5
Regierungsanträge
1) Die Generalsekretariate bereiten die Anträge an die Regierung vor.
2) Über die Organisation des Arbeitsablaufes entscheidet das zuständige Regierungsmitglied. Gelangt das Regierungsmitglied zur Auffassung, dass eine Angelegenheit ausreichend überprüft, die Akte vollständig zusammengetragen, der Antrag vorschriftsgemäss ausgearbeitet ist sowie gegebenenfalls die Verfahren zur Koordination und zur Konsultation (Art. 5a und 5b) durchgeführt sind, setzt es den Antrag auf die Traktandenliste für die nächste Regierungssitzung. Art. 20 bleibt vorbehalten.
Art. 5b Abs. 1, 2, 4a und 5
1) Das Konsultationsverfahren dient der Vorbereitung von wichtigen Entscheidungen der Kollegialregierung mit dem Ziel, dass sie sich bei der Behandlung der Geschäfte in der Regierungssitzung auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.
2) Ein Konsultationsverfahren wird durchgeführt zu:
a) Geschäften mit erheblicher politischer Bedeutung;
b) Geschäften mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;
c) Geschäften mit ministerienübergreifendem Charakter;
d) Geschäften, bei denen die Kollegialregierung dies anordnet.
4a) Bei der Durchführung des Konsultationsverfahrens werden die Regierungsmitglieder von den Generalsekretären unterstützt.
5) Auf die Vertraulichkeit des Konsultationsverfahrens findet Art. 18 sinngemäss Anwendung.
Art. 6
Traktandierung
1) Jedes Regierungsmitglied hat das Recht, einen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Beratungsgegenstand auf die Traktandenliste für die Regierungssitzung zu setzen.
2) Wenn ein Beratungsgegenstand in der nächsten Regierungssitzung behandelt werden soll, muss er vor Traktandenschluss, das ist vor Freitag 10.00 Uhr, auf die Traktandenliste gesetzt sein. Ausnahmen sind in Art. 7, 7a, 14 Abs. 1 und Art. 21 geregelt.
Art. 7a
Vertrauliche Anträge
1) Bei Beratungsgegenständen, für die ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist ein vertraulicher Antrag zulässig.
2) Ein vertraulicher Antrag kann vom zuständigen Regierungsmitglied eingebracht werden, wenn er die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 erfüllt.
Art. 8 Abs. 2
2) Anspruch auf Akteneinsicht haben die Regierungsmitglieder und ihre Stellvertreter, der Regierungssekretär und die Generalsekretäre.
Art. 12
Arbeitsliste
Mit der Traktandenliste wird den Regierungsmitgliedern und ihren Stellvertretern, dem Regierungssekretär und den Generalsekretären die Arbeitsliste zugestellt.
Art. 13
Liste der dringlichen und vertraulichen Anträge
Unmittelbar vor Sitzungsbeginn wird die Liste der dringlichen und vertraulichen Anträge erstellt. Diese Liste wird vom Regierungssekretär zu Beginn der Regierungssitzung verteilt.
Art. 15
Organisation der Regierungssitzung
Die Organisation der Regierungssitzung ist Angelegenheit des Regierungschefs, der darin vom Regierungssekretär unterstützt wird. Er bestimmt, in welcher Reihenfolge die Beratungsgegenstände behandelt werden und eröffnet und schliesst die Debatte zu den einzelnen Traktandenpunkten. Art. 20 bleibt vorbehalten.
Art. 16
Abstimmungsmodus
Die Abstimmung über die einzelnen Traktandenpunkte erfolgt in der Regel durch Umfrage des Vorsitzenden. Wird zu einem Traktandenpunkt ausdrücklich eine namentliche Abstimmung verlangt, gibt zuerst das zuständige Regierungsmitglied seine Stimme ab, danach die übrigen Regierungsmitglieder nach dem Lebensalter, und zwar die älteren vor den jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme in jedem Fall zuletzt ab.
Art. 18
Vertraulichkeit der Regierungssitzungen
Die Sitzungen der Regierung sind nicht öffentlich. Die Regierungsmitglieder und ihre Stellvertreter sowie die Staatsangestellten und die beigezogenen verwaltungsexternen Experten, welche bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung der Regierungssitzung mitwirken, haben über die ihnen mit der Beratung und Beschlussfassung bekannt gewordenen Angelegenheiten unter Vorbehalt von Art. 26a Stillschweigen zu wahren.
Art. 19
Ladung von Staatsangestellten und verwaltungsexternen Experten
Die Regierung kann Staatsangestellte und verwaltungsexterne Experten zur Beratung in die Regierungssitzung vorladen.
Art. 22 Abs. 4
4) Das Regierungsprotokoll unterliegt der Geheimhaltung.
Art. 26
Registratur
1) Sobald die Regierungsbeschlüsse unterzeichnet und versandt sind, werden die Akten an die Regierungskanzlei zur Registratur weitergeleitet. Die Regierung kann Amtsstellen verpflichten, Bestandteile von Regierungsakten aufzubewahren.
2) Die Regierungskanzlei hat für die vorschriftsgemässe Registrierung und Aufbewahrung der Akten zu sorgen.
Überschrift vor Art. 26a
IVa. Information und Kommunikation
Art. 26a
Information der Öffentlichkeit
1) Die Regierung informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und kontinuierlich über ihre Vorhaben, ihre Tätigkeit und ihre Beschlüsse, soweit dafür ein allgemeines Interesse besteht und durch die Information keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden.
2) Die Information und Kommunikation der Regierung erfolgt in der Regel durch die Regierungskanzlei. Sie sorgt für die Koordination mit den Generalsekretariaten.
3) Die Regierungsmitglieder tragen die Verantwortung für die Information über die Geschäfte in ihrem Ministerium und stellen diese in den Gesamtzusammenhang mit der Information und Kommunikation durch die Kollegialregierung.
4) Die Regierung erlässt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit durch die Kollegialregierung, durch die einzelnen Regierungsmitglieder und durch Amtsstellen. Die Regierungskanzlei sorgt für die periodische Überprüfung dieser Richtlinien und beantragt nach Rücksprache mit den Generalsekretären erforderlichenfalls bei der Regierung deren Anpassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef