vom 23. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen, LGBl. 1982 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1 und 2
1) Die Mitglieder der parlamentarischen Delegationen beziehen als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 3 000 Franken.
2) Die stellvertretenden Mitglieder der parlamentarischen Delegationen beziehen als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 1 500 Franken.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Parlamentarische Initiative vom 30. April 2013