| 814.011.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 222 |
ausgegeben am 14. Juni 2013 |
Verordnung
vom 11. Juni 2013
über die Abänderung der Schall- und Laserverordnung
Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung; SLV), LGBl. 2009 Nr. 343, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Stundenpegel
Als Stundenpegel LAeq1h (Stundenpegel) gilt der A-bewertete über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).
Art. 5 Abs. 1 und 3
1) Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Stundenpegel von 93 dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen.
3) Bei Veranstaltungen, welche hauptsächlich für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren bestimmt sind, sind keine höheren Immissionen als 93 dB(A) zulässig.
Art. 5a
Maximaler Schallpegel
Der maximale Schallpegel LAFmax (Frequenzbewertung A, Zeitbewertung Fast (F) tein = 125 ms) von 125 dB(A) darf während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden.
Art. 6
Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A)
Wer Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a) die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen;
b) das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar hingewiesen wird auf:
1. den maximalen Stundenpegel von 96 dB(A),
2. die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition;
c) dem Publikum ein der Norm SN EN 352-2:2002
1 entsprechender Gehörschutz kostenlos angeboten wird; und
d) der Stundenpegel während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmessgerät gemäss Anhang Ziff. 2.1 überwacht wird.
Art. 7
Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A)
1) Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a) die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen;
b) das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf den maximalen Stundenpegel von 100 dB(A) hingewiesen wird; und
c) die Anforderungen nach Art. 6 Bst. b Ziff. 2, Bst. c und d erfüllt werden.
2) Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a) die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind;
b) der Schallpegel während der ganzen Dauer der Veranstaltung gemäss Anhang Ziff. 1.3 aufgezeichnet wird;
c) die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz nach Anhang Ziff. 1.1 Abs. 2 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen dem Amt für Umwelt eingereicht werden; und
d) dem Publikum eine Ausgleichszone zur Verfügung steht und im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf diese hingewiesen wird.
3) Ausgleichszonen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Der Stundenpegel darf 85 dB(A) nicht übersteigen.
b) Sie müssen mindestens 10 % der Flächen der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind.
c) Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein.
Art. 7a
Veranstaltungen mit mehreren Teilen
Umfasst eine Veranstaltung mehrere Teile mit Stundenpegeln über 93 dB(A), so sind die Anforderungen an die Durchführung nach den Art. 6 und 7 für die Veranstaltung als Ganze einzuhalten.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b
1) Der Veranstalter muss dem Amt für Umwelt die Durchführung von Veranstaltungen nach den Art. 6 und 7 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über:
b) den maximalen Stundenpegel;
Art. 10 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
1) Wer Veranstaltungen mit Laseranlagen durchführt, muss diese so einrichten und betreiben, dass:
a) die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC
2 60825-3:2008 über die Sicherheit von Laseranlagen
3 eingehalten werden;
2) Insbesondere sind:
a) die Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäss Kapitel 8 und 9 SN EN 60825-1:2007
4 mit einem einfach zu bedienenden Not-Aus-Schalter zu versehen, der die Laserstrahlung sofort beendet;
3) Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach Tabelle A.1 der Norm SN EN 60825-1:2007 über die Sicherheit von Laseranlagen
5 überschreiten.
Art. 11 Abs. 2 Bst. g und i
2) Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
g) einen Plan des Veranstaltungsortes, aus welchem der Publikumsbereich, der Standort aller Laserprojektoren und deren kleinster Abstand zum Publikumsbereich ersichtlich sind;
i) Spezifikation jedes Laserprojektors (kleinster Abstand zum Publikumsbereich, maximale totale Ausgangsleistung für die Bestrahlung des Publikumsbereichs, minimale Strahldivergenz, Strahldurchmesser und Wellenlängen).
Art. 15 Abs. 3
3) Das Amt für Umwelt kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Schallpegelüberwachung oder -begrenzung anordnen.
Anhang Artikelverweise, Ziff. 1.3, Ziff. 2.1 Bst. b und Ziff. 2.2
Anhang
(Art. 6 Bst. d, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 Bst. f, Art. 9, 14 Abs. 2)
1 Mess- und Berechnungsverfahren
1.3 Schallpegelaufzeichnung
Die Schallpegelaufzeichnung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min muss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.
b) Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.
2 Anforderungen an die Messgeräte
2.1 Messgeräte der Veranstalter
An die Messgeräte der Veranstalter werden folgende Anforderungen gestellt:
b) Sie müssen die direkte oder indirekte Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq ermöglichen.
2.2 Messgeräte der Vollzugsbehörde
Für die Messung der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörde (Art. 14 Abs. 2) müssen Mess- und Kalibriergeräte verwendet werden, die vom Bundesamt für Metrologie (METAS) zugelassen und durch eine von diesem Amt ermächtigte Stelle geeicht sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
SN EN 352-2, Ausgabe 2002, Akustik - Gehörschützer. Allgemeine Anforderungen - Teil 2: Gehörschutzstöpsel. Diese technische Norm kann beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur;
www.snv.ch.
2
International Electrotechnical Commission
3
IEC 60825-3, Ausgabe 2008, Safety of laser products - Part 3: Guidance for laser displays and shows (nur engl.).
Diese technische Norm kann beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf;
www.normenshop.ch.
4
SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen.
Diese technische Norm kann beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf;
www.normenshop.ch.
5
SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen.
Diese technische Norm kann beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf;
www.normenshop.ch.