741.622
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 227 ausgegeben am 21. Juni 2013
Verordnung
vom 18. Juni 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4, Art. 99 und 100 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), LGBl. 1996 Nr. 36, sowie des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), LGBl. 1985 Nr. 40, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. April 2011 über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten, LGBl. 2011 Nr. 149, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1a
1a) Die Schulungsveranstaltung nach Abs. 1 hat ausreichende Kenntnisse zu vermitteln über:
a) die Risiken von Beförderungen gefährlicher Güter;
b) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften; sowie
c) die in Unterabschnitt 1.8.3.3 der Anlage A zum ADR, in Unterabschnitt 1.8.3.3 der Anlage C zum COTIF (RID) und in Unterabschnitt 1.8.3.3 des ADN festgelegten Aufgaben, in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsfächern nach Art. 13 Abs. 1.
Überschriften vor Art. 4
III. Prüfung
A. Prüfungen des Amtes für Volkswirtschaft und der Prüfungskommission
1. Organisation
Art. 4 Einleitungssatz
Mit der Organisation, Durchführung und Bewertung der Prüfung werden vorbehaltlich Art. 19a und 19b folgende Stellen betraut:
Überschrift vor Art. 7
2. Ausschreibung, Anmeldung und Zulassung
Überschrift vor Art. 9
3. Durchführung der Prüfung
Art. 11 Abs. 1
1) Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel oder die Begehung anderer Unredlichkeiten haben den Ausschluss von der Prüfung und damit das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Erlaubte Hilfsmittel sind einschlägige nationale und internationale Erlasse. Es dürfen nur die dort zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwendet werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Bewerber auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt.
Überschrift vor Art. 12a
4. Prüfungsgegenstand, -module und -bewertung
Art. 12a
Form und Gegenstand der Prüfung
1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann.
2) Die schriftliche Prüfung hat in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 den Anforderungen des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 der Anlage A zum ADR, des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 der Anlage C zum COTIF (RID) und des Unterabschnitts 1.8.3.12.4 des ADN zu entsprechen.
3) Ziel der Prüfung ist festzustellen, ob die Kandidaten in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 über den erforderlichen Kenntnisstand für die Erfüllung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach Unterabschnitt 1.8.3.3 der Anlage A zum ADR, des Unterabschnitts 1.8.3.3 der Anlage C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.3 des ADN und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 der Anlage A zum ADR, Unterabschnitt 1.8.3.7 des Anhangs C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.7 des ADN vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen.
4) Die Prüfung muss in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 mindestens die in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b der Anlage A zum ADR, in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b des Anhangs C zum COTIF (RID) und in Unterabschnitt 1.8.3.11 Bst. a und b des ADN genannten Sachgebiete umfassen.
Überschrift vor Art. 13
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Abs. 3
Prüfungsmodule und -dauer
1) Bei der schriftlichen Prüfung werden folgende Prüfungsmodule angeboten:
3) Aufgehoben
Überschrift vor Art. 16
5. Ergebnis und Wiederholung der Prüfung; Schulungsnachweis
Art. 17 Abs. 4
4) Die Abs. 1 bis 3 sind für einen allfälligen mündlichen Teil der Prüfung sinngemäss anzuwenden.
Art. 18 Abs. 3
3) Der Schulungsnachweis hat in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsmodulen nach Art. 13 Abs. 1 die erforderlichen Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 der Anlage A zum ADR, Unterabschnitt 1.8.3.18 der Anlage C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.18 des ADN zu enthalten.
Überschrift vor Art. 19
6. Gebühren
Überschrift vor Art. 19a
B. Anerkannte Prüfungsstellen
Art. 19a
Anerkennung und Kontrolle von Prüfungsstellen
1) Die Regierung anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen. Sie kann ausgewiesene Experten beiziehen.
2) Die Anerkennung erfolgt unter Zugrundlegung folgender Kriterien:
a) Fachkompetenz der Prüfungsstelle;
b) Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten;
c) Massnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen;
d) Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen.
3) Die Anerkennung der Prüfungsstelle erfolgt mit Verfügung und ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist zu stellen. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
4) Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein und muss ihren Sitz in Liechtenstein, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz haben.
5) Ein Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft ist berechtigt, unangemeldet an den Prüfungen zu Kontrollzwecken anwesend zu sein.
Art. 19b
Prüfung
1) Auf die Prüfung finden die Art. 8, 9, 11, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2 und Art. 16 bis 18 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die Prüfungsstellen die Durchführung der Prüfung öffentlich ausschreiben und dem Amt für Volkswirtschaft die Prüfungstermine jeweils zu Beginn des Jahres mitteilen müssen;
b) die Anmeldung zur Prüfung bei der Prüfungsstelle zu erfolgen hat;
c) die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Prüfungsstelle obliegt;
d) das Prüfungsprotokoll nach Art. 15 Abs. 2 vom Leiter der Prüfung zu unterzeichnen ist und die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung der Prüfungsstelle obliegt.
2) Die Prüfungsgebühren werden von den Prüfungsstellen festgelegt.
3) Die Prüfungsstellen übermitteln dem Amt für Volkswirtschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung schriftlich:
a) die Namen und Adressen jener Personen, die die Prüfung bestanden haben unter Angabe des Schulungsveranstalters;
b) Anzahl der Teilnehmer unter Angabe des Schulungsveranstalters;
c) einen Katalog der Fragen, die Gegenstand der Prüfungen waren, sowie die richtigen Antworten.
Überschrift vor Art. 20
IV. Rechtsmittel
Überschrift vor Art. 21
V. Übergangs- und Schlussbestimmung
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef