| 411.271 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 237 |
ausgegeben am 5. Juli 2013 |
Verordnung
vom 2. Juli 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsmittelschule Liechtenstein
Aufgrund von Art. 52d Abs. 3, Art. 52f Abs. 6 und Art. 102 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule Liechtenstein, LGBl. 2001 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über die Berufsmittelschule
Art. 1a
Bezeichnung der Schule
Die Berufsmittelschule trägt die Bezeichnung "Berufsmaturitätsschule Liechtenstein".
Art. 2 Abs. 1, 3 und 4
1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufslehre voraus.
3) Wenn das Platzangebot nicht ausreicht, ist eine Reihung vorzunehmen. Dabei können folgende Kriterien berücksichtigt werden:
a) Eingang des Aufnahmegesuches;
b) Resultate der Aufnahmetests in den von der Berufsmaturakommission bestimmten Fächern; und/oder
c) bisheriger schulischer Leistungsausweis.
4) Die Berufsmaturakommission regelt das Nähere in Richtlinien.
Art. 4 Abs. 4
4) Zur Eröffnung einer Klasse im ersten Semester bedarf es mindestens 15, für die Eröffnung eines Schwerpunktes mindestens 8 definitiver Anmeldungen. Werden diese Richtzahlen später unterschritten, bleibt das Angebot bestehen. Für die Fächer im Schwerpunkt Gestalten gilt die Höchstzahl 12.
Art. 4a
Festlegung von Lehrerstellen, maximale Klassengrösse
1) Das Schulamt legt im Rahmen der Lehrstellenplanung die für den Schulbetrieb notwendigen Lehrerstellen fest.
2) Die Lehrerstellen sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zielsetzungen des Lehrplanes erreicht werden können.
3) Eine Klasse im Vollzeitlehrgang umfasst höchstens 24 Studierende, eine Klasse im Teilzeitlehrgang höchstens 28 Studierende.
Art. 5 Abs. 3
3) Werden Module einzeln belegt, verlängert sich die Dauer der Berufsmittelschule entsprechend, höchstens aber um zwei Jahre. Vorbehalten bleibt Art. 19 Abs. 1.
Art. 7 Abs. 1
1) Für den Besuch der Berufsmittelschule sind von den Studierenden für jedes Semester Studiengebühren im Voraus zu entrichten. Die Studiengebühr je Semester beträgt beim Teilzeitlehrgang 390 Franken und beim Vollzeitlehrgang 780 Franken. Für den Besuch von Teilangeboten im Teilzeitlehrgang im Ausmass von 50 % eines vollen Pensums oder weniger beträgt die Studiengebühr 195 Franken.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 Bst. a und c
1) Der Lehrplan umfasst:
c) die Richt- und Grobziele sowie die Lerninhalte aller Fächer und der interdisziplinären Projektarbeit.
2) Als Grundlagenfächer gelten:
a) Deutsch und Kommunikation;
c) Mathematik;
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und c
1) Die Berufsmaturität wird nach Beendigung des Lehrgangs verliehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) nach Absolvierung der Abschlussprüfungen in Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik sowie im Schwerpunkt Prüfungs- und Abschlussnoten von jeweils mindestens 4;
c) nach Annahme der interdisziplinären Projektarbeit mit der Mindestnote 4.
Art. 14 Abs. 1
1) In den Grundlagenfächern Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik sowie im Schwerpunkt werden schriftliche und mündliche Prüfungen über alle in der Berufsmittelschule behandelten Lernziele durchgeführt.
Art. 15 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 2
2) Über die bestandene Abschlussprüfung in einem Grundlagenfach oder im Schwerpunkt sowie über die angenommene interdisziplinäre Projektarbeit stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.
Art. 18 Abs. 2 Bst. a, b und f
2) Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
a) die Aufschrift "Fürstentum Liechtenstein" und den Vermerk "Berufsmaturitätszeugnis, ausgestellt nach der Verordnung über die Berufsmittelschule";
b) die Aufschrift "Berufsmaturitätsschule Liechtenstein";
f) den Titel und die Benotung der interdisziplinären Projektarbeit;
Art. 22 Abs. 2 Bst. f und g
2) Die Berufsmaturakommission hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
f) Erlass von Richtlinien (Art. 2 Abs. 4 und Art. 11a Abs. 2);
g) Entscheid über die Aufnahme in die Berufsmittelschule (Art. 2);
Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die Berufsmittelschule Liechtenstein aufgenommen wurden, gilt der bisherige Art. 5 Abs. 3 bis Ende Schuljahr 2016/17.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef