vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 57, wird wie folgt abgeändert:
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgender Anpassung:
Art. 2 Abs. 4
4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien nach dem IUG und alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG des nicht geschlossenen Typs sowie für im Rahmen dieser Organismen erworbene oder veräusserte Anteile.
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
24/2013