954.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 250 ausgegeben am 19. Juli 2013
Gesetz
vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 57, wird wie folgt abgeändert:
Ia.
Koordinationsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgender Anpassung:
Art. 2 Abs. 4
4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien nach dem IUG und alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG des nicht geschlossenen Typs sowie für im Rahmen dieser Organismen erworbene oder veräusserte Anteile.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2013