640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 253 ausgegeben am 19. Juli 2013
Gesetz
vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 2013 Nr. 60, wird wie folgt abgeändert:
Ia.
Koordinationsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgenden Anpassungen:
Art. 44 Abs. 1 Bst. b
b) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien nach dem IUG und alternative Investmentfonds nach dem AIFMG oder vergleichbare, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen, mit Ausnahme der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder vergleichbaren, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen;
Art. 48 Abs. 1 Bst. g
g) Erträge aus dem verwalteten Vermögen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, von Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien nach dem IUG, von alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG oder von vergleichbaren, nach dem Recht eines anderen Staates errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2013