vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 62, wird wie folgt abgeändert:
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgenden Anpassungen:
Art. 2 Abs. 2 Bst. l
l) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie im EWR koordiniert sind, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Einrichtungen;
Art. 13
Umwandlung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann in eine Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, in eine Fondsleitung nach dem IUG oder in einen Verwalter (AIFM) nach dem AIFMG umgewandelt werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit der Umwandlung erlischt die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
24/2013