950.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 255 ausgegeben am 19. Juli 2013
Gesetz
vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 62, wird wie folgt abgeändert:
Ia.
Koordinationsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgenden Anpassungen:
Art. 2 Abs. 2 Bst. l
l) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie im EWR koordiniert sind, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Einrichtungen;
Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, an Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien oder an alternativen Investmentfonds;
Art. 10a Abs. 2 Bst. a
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder IUG oder ein zugelassener Verwalter (AIFM) nach dem AIFMG;
Art. 13
Umwandlung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann in eine Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, in eine Fondsleitung nach dem IUG oder in einen Verwalter (AIFM) nach dem AIFMG umgewandelt werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit der Umwandlung erlischt die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Art. 43 Abs. 1 Bst. c
c) Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften nach dem UCITSG, IUG oder AIFMG.
Anhang Ziff. I Unterziff. 1 Bst. e
e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und ihre Verwaltungsgesellschaften oder alternative Investmentfonds und ihre AIFM;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2013