640.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 265 ausgegeben am 19. Juli 2013
Verordnung
vom 2. Juli 2013
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, in der Fassung der Verordnung vom 29. Januar 2013, LGBl. 2013 Nr. 82, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31
Beteiligungen (Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f SteG)
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien oder an alternativen Investmentfonds (AIF) stellen keine Beteiligung an einer juristischen Person dar. Soweit der OGAW, das Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien oder der AIF seinerseits in Beteiligungen an juristischen Personen investiert, werden solche Anlagen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f SteG besteuert.
Art. 32 Abs. 1
1) Ausgangsgrösse bei der Bestimmung des modifizierten Eigenkapitals ist das nach Art. 18 bzw. 21 ermittelte Eigenkapital unter Berücksichtigung besteuerter Mehr- und Minderwerte. Bei OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und AIF ist nur das Eigenkapital anzusetzen, das nicht auf das verwaltete Vermögen nach dem UCITSG, IUG und AIFMG entfällt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef