952.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 272 ausgegeben am 31. Juli 2013
Gesetz
vom 21. Juni 2013
über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. September 2007 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG), LGBl. 2007 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. k und l
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
k) Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das:
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Aktionäre eines Unternehmens (Tochterunternehmen) hat;
2. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens (Tochterunternehmens) zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter oder Aktionär ist;
3. das Recht hat, auf ein Unternehmen (Tochterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Statutenbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, und es gleichzeitig Gesellschafter und Aktionär ist;
4. Gesellschafter oder Aktionär eines Unternehmens ist und:
aa) allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens (Tochterunternehmen), die während des Geschäftsjahres sowie des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind, bestellt worden sind; oder
bb) aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern oder Aktionären dieses Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Aktionäre dieses Unternehmens (Tochterunternehmens) verfügt; oder
5. einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
l) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des Bst. k oder jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder alle Tochterunternehmen von solchen Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;
Art. 15 Abs. 3 und 4
3) In dem in Abs. 1 Bst. c genannten Fall konsultiert die FMA, wenn es sich nicht um einen Dringlichkeitsfall handelt, vor ihrer Entscheidung die anderen jeweils zuständigen Behörden.
4) Wenn ein beaufsichtigtes Unternehmen entsprechend einem der in Abs. 1 Bst. b oder c genannten Gründe von der FMA nicht in die Berechnung einbezogen wird, können die zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaates, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats um Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses beaufsichtigten Unternehmens erleichtert.
Art. 23 Abs. 2 Bst. a
2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden unter den Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 3 zumindest zu den folgenden Aspekten nachstehende Informationen beschafft und ausgetauscht:
a) Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschliesslich aller dem Finanzkonglomerat gehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;
Art. 24 Abs. 2
2) Wird die FMA durch eine andere zuständige Behörde um Nachprüfung ersucht, so entspricht sie dem Ersuchen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder gestattet, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen durchgeführt wird, oder sie ermächtigt die ersuchende Behörde, die Nachprüfung im Inland selbst durchzuführen. Die ersuchende Behörde kann bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst vornimmt. Wird die Nachprüfung im Inland durch eine andere zuständige Behörde vorgenommen, so kann die FMA daran teilnehmen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Mauro Pedrazzini

Regierungsrat

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 2/2013 und 31/2013