k) Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das:
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Aktionäre eines Unternehmens (Tochterunternehmen) hat;
2. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens (Tochterunternehmens) zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter oder Aktionär ist;
3. das Recht hat, auf ein Unternehmen (Tochterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Statutenbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, und es gleichzeitig Gesellschafter und Aktionär ist;
4. Gesellschafter oder Aktionär eines Unternehmens ist und:
aa) allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens (Tochterunternehmen), die während des Geschäftsjahres sowie des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind, bestellt worden sind; oder
bb) aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern oder Aktionären dieses Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Aktionäre dieses Unternehmens (Tochterunternehmens) verfügt; oder
5. einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
l) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des Bst. k oder jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder alle Tochterunternehmen von solchen Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;