946.222.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 278 ausgegeben am 16. August 2013
Verordnung
vom 13. August 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002, 1735 (2006) vom 22. Dezember 2006, 1988 (2011) vom 17. Juni 2011 und 2082 (2012) vom 17. Dezember 2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban, LGBl. 2011 Nr. 464, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 und 2
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden:
a) der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach dem Anhang;
b) der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.