vom 13. August 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban
Die Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban, LGBl. 2011 Nr. 464, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 und 2
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden:
a) der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach dem Anhang;
b) der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.