173.540.14
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 284 ausgegeben am 16. August 2013
Verordnung
vom 13. August 2013
über Qualitätssicherungsprüfungen bei Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften (Qualitätssicherungsprüfungsverordnung; QSPV)
Aufgrund von Art. 12b Abs. 4 und Art. 57 des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG), LGBl. 1993 Nr. 44, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 2010, LGBl. 2011 Nr. 6, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt:
a) die anzuwendenden Prüfungsstandards bei der Durchführung von Abschlussprüfungen im Sinne von Art. 195 Abs. 1 i.V.m. Art. 1058 Abs. 1 PGR (Abschlussprüfungen);
b) den Inhalt und die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen (Qualitätskontrollen) bei registrierten Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften, die Abschlussprüfungen vornehmen.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10f.01).
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Prüfungsstandards bei Abschlussprüfungen
Art. 3
Anzuwendende Prüfungsstandards
1) Bis zur Annahme der internationalen Prüfungsstandards durch die Europäische Kommission in dem Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG müssen Abschlussprüfungen durchgeführt werden:
a) in Übereinstimmung mit den internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing - ISA) des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB);
b) nach den von der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten herausgegebenen Grundsätzen zur Abschlussprüfung (GzA), Ausgabe 2001; oder
c) wenn die Abschlussprüfung durch in einem anderen EWRA-Vertragsstaat ansässige Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften vorgenommen wird, in Übereinstimmung mit in diesem Staat geltenden nationalen Prüfungsstandards, sofern diese mit jenen nach Bst. a vergleichbar sind.
2) Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften müssen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen im Sinne von Abs. 1 Bst. a oder b die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den internationalen Qualitätssicherungsstandards des IAASB (International Standards on Quality Control - ISQC) oder nach dem Qualitätssicherungsstandard GzA 2 sicherstellen.
3) Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat können unabhängig von Abs. 2 bei der Durchführung von Abschlussprüfungen im Sinne von Abs. 1 Bst. c die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen auch nach dem jeweiligen nationalen Qualitätssicherungsstandard sicherstellen.
4) Für Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften gelten in Bezug auf die Prüfungsbereiche nach Art. 4 Abs. 1 die verbindlichen Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung.
III. Durchführung von Qualitätskontrollen
Art. 4
Gegenstand und Umfang der Qualitätskontrollen
1) Die Qualitätskontrollen der FMA haben die Beurteilung folgender Bereiche zu umfassen:
a) die Einhaltung einschlägiger Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen;
b) die Quantität und die Qualität der eingesetzten Ressourcen und der berechneten Honorare;
c) die Angemessenheit des internen Qualitätssicherungssystems;
d) die kontinuierliche Fortbildung der an der Abschlussprüfung mitwirkenden Mitarbeiter.
2) Bei der Durchführung der Qualitätskontrolle hinsichtlich Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die ihre Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, berücksichtigt die FMA die Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsstaat.
3) Die Überprüfung der Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften und Standards erfolgt risikoorientiert.
4) Sofern in vorangegangenen Qualitätskontrollen Empfehlungen nach Art. 12d Abs. 2 des Gesetzes ausgesprochen wurden oder eine andere Anordnung erging, hat die FMA zudem deren Umsetzung und Einhaltung zu überprüfen, sofern noch keine Nachprüfung nach Art. 11 Abs. 3 erfolgt ist.
Art. 5
Ordentliche und ausserordentliche Qualitätskontrollen
1) Die FMA führt in regelmässigen Abständen ordentliche Qualitätskontrollen durch oder lässt diese durch beauftragte Dritte nach Massgabe von Art. 13 durchführen.
2) Die FMA bestimmt den Beginn und den Ort der Qualitätskontrollen unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Vorbereitung. Sie wählt die bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Revisionsgesellschaft zu überprüfenden Abschlussprüfungsmandate zu Beginn der Qualitätskontrolle aus. Sie kann Art und Umfang von Stichproben während einer Qualitätskontrolle jederzeit erweitern.
3) Die FMA kann jederzeit ausserordentliche Qualitätskontrollen durchführen oder durch beauftragte Dritte nach Massgabe von Art. 13 durchführen lassen, wenn der Verdacht auf einen Verstoss gegen anzuwendende Vorschriften und Standards vorliegt. Der Prüfungsumfang richtet sich entsprechend dem Anlassfall nach Art. 4 Abs. 3.
Art. 6
Ankündigung von Qualitätskontrollen
1) Die FMA hat Qualitätskontrollen in der Regel anzukündigen.
2) Bei ausserordentlichen Qualitätskontrollen kann die FMA auf deren Ankündigung verzichten, sofern dies verhältnismässig ist und der Zweck der Kontrolle es verlangt.
Art. 7
In die Qualitätskontrolle einzubeziehende Abschlussprüfungen
1) In die ordentliche Qualitätskontrolle werden diejenigen Abschlussprüfungen einbezogen, die seit der vorangegangenen ordentlichen Qualitätskontrolle durchgeführt wurden.
2) Eine Abschlussprüfung gilt als durchgeführt, sobald der Bestätigungsvermerk zum Auftrag erteilt und der entsprechende endgültige Auftragsakt zusammengestellt wurde.
3) Der endgültige Auftragsakt gilt spätestens nach 60 Tagen ab Erteilung des Bestätigungsvermerks als zusammengestellt.
Prüfungsdokumentation und weitere Dokumente
Art. 8
a) Anforderungen
1) Die FMA nimmt die Qualitätskontrollen anhand der Prüfungsdokumentation (sog. Arbeitspapiere) sowie weiterer Dokumente des Wirtschaftsprüfers oder der Revisionsgesellschaft vor.
2) Die Prüfungsdokumentation umfasst die Aufzeichnungen zu den durchgeführten Prüfungshandlungen, den erlangten relevanten Prüfungsnachweisen sowie den vom Wirtschaftsprüfer oder von der Revisionsgesellschaft daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
3) Weitere Dokumente umfassen die Dokumentationen betreffend die Wahrung der Unabhängigkeit, die Qualitätssicherung, die kontinuierliche Fortbildung, die Quantität und Qualität der eingesetzten Ressourcen sowie der berechneten Honorare.
4) Die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente müssen so umfassend, verständlich und detailliert sein, dass sich die FMA ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der anzuwendenden Standards nach Art. 10a des Gesetzes und Art. 3 dieser Verordnung, über die durchgeführte Abschlussprüfung sowie der angeordneten Massnahmen zur Qualitätssicherung bilden kann. Die Prüfungsdokumentation darf nach deren endgültigen Erstellung nicht geändert werden, ohne dass sich dies nachvollziehbar feststellen lässt.
Art. 9
b) Aufbewahrung
1) Die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente müssen im Inland an einem jederzeit zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
2) Sie können in schriftlicher, elektronischer oder vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn:
a) dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Unterlagen gewährleistet ist;
b) sie jederzeit verfügbar sind; und
c) sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
3) Die aufbewahrten Bild- und Datenträger im Sinne von Abs. 2 sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
Art. 10
Prüfbericht
1) Über jede Qualitätskontrolle erstellt die FMA einen Prüfbericht ("Prüfbericht über die Durchführung einer Qualitätskontrolle").
2) Sie gibt dem geprüften Wirtschaftsprüfer oder der geprüften Revisionsgesellschaft Gelegenheit, zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen.
Art. 11
Umsetzung von Empfehlungen in Prüfberichten
1) Stellt die FMA im Rahmen von Qualitätskontrollen Mängel fest, so spricht sie Empfehlungen zu deren Beseitigung oder Vermeidung aus.
2) Für die Umsetzung von Empfehlungen setzt die FMA dem geprüften Wirtschaftsprüfer oder der geprüften Revisionsgesellschaft eine angemessene Frist von bis zu zwölf Monaten. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden.
3) Die FMA kann zur Überprüfung der Umsetzung von Empfehlungen oder Anordnungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 eine Nachprüfung durchführen. Art. 6 bis 10, 12 und 13 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 12
Mitwirkungspflichten
Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sind verpflichtet, an der Qualitätskontrolle mitzuwirken. Sie haben insbesondere für die gesamte Dauer der Qualitätskontrolle einen informierten Vertreter bereitzustellen, welcher der FMA oder dem von ihr beauftragten Dritten Auskünfte erteilt, die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente vorlegt oder Abschriften ausfolgt.
Art. 13
Beizug von Dritten
1) Die FMA kann nach Anhörung der zu überprüfenden Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften ausnahmsweise Dritte mit der Durchführung von ordentlichen Qualitätskontrollen beauftragen und diesen entsprechende Weisungen erteilen.
2) Die FMA prüft, ob die beigezogenen Dritten die ihnen übertragenen Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismässig erfüllen. Sie kann beigezogene Dritte bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben begleiten.
3) Die FMA ist an die von beigezogenen Dritten getroffenen Feststellungen nicht gebunden. Es steht ihr frei, diese Feststellungen unabhängig nochmals zu überprüfen.
4) Die beigezogenen Dritten müssen von den zu überprüfenden Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften unabhängig sein. Sie unterliegen hinsichtlich der Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, dem Amtsgeheimnis.
5) Auf die Aufbewahrung der Prüfungsdokumentation und der weiteren Dokumente findet Art. 9 sinngemäss Anwendung.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14
Übergangsbestimmungen
1) Bei der erstmaligen Durchführung von Qualitätskontrollen werden Abschlussprüfungen miteinbezogen, die sich auf das Geschäftsjahr 2012 oder spätere Geschäftsjahre beziehen.
2) Führt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft erstmalig eine Abschlussprüfung durch, so beginnen die Fristen nach Art. 12b Abs. 3 des Gesetzes zu laufen, sobald der entsprechende endgültige Auftragsakt nach Art. 7 zusammengestellt ist.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef