Art. 50
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung Eingriffe in Natur und Landschaft tätigt (Art. 13);
b) behördlich verfügte Ersatzmassnahmen nicht trifft (Art. 14 Abs. 1);
c) ohne Bewilligung Eingriffe in Magerstandorte tätigt (Art. 16);
d) ohne Bewilligung Pflanzen und Tiere verdrängter wildlebender Arten ansiedelt oder wiederansiedelt (Art. 24 Bst. c);
e) gegen die Schutzbestimmungen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere verstösst (Art. 26);
f) ohne Ausnahmebewilligung gegen die Bestimmungen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten verstösst (Art. 28);
g) der Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachkommt (Art. 29 Abs. 1);
h) den Herkunftsnachweis für lebende Pflanzen oder Tiere der besonders geschützten Arten nicht erbringt (Art. 29 Abs. 2);
i) die von der zuständigen Behörde verlangten Massnahmen nicht unterstützt oder die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegt (Art. 29 Abs. 3);
k) der Pflege- und Duldungspflicht nicht nachkommt (Art. 35);
l) die Kennzeichnung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler sowie Pflanzenschutzgebiete und Ruhezonen nicht duldet (Art. 42 Abs. 3);
m) die Bestimmungen der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.