451.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 327 ausgegeben am 31. Oktober 2013
Gesetz
vom 5. September 2013
über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 3
3) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten ebenso:
a) Veränderungen der Nutzung von Grundflächen, die sich auf die Bewahrung von schützenswerten Objekten gemäss Art. 5 oder von besonders schützenswerten Lebensräumen gemäss Art. 6 auswirken, wie insbesondere durch eine Einteilung der Grundfläche in eine Bebauungszone;
b) Nutzungen von Inventarobjekten, die über die bisherige Nutzung hinausgehen sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustandes führen können.
Art. 50
Übertretungen
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung Eingriffe in Natur und Landschaft tätigt (Art. 13);
b) behördlich verfügte Ersatzmassnahmen nicht trifft (Art. 14 Abs. 1);
c) ohne Bewilligung Eingriffe in Magerstandorte tätigt (Art. 16);
d) ohne Bewilligung Pflanzen und Tiere verdrängter wildlebender Arten ansiedelt oder wiederansiedelt (Art. 24 Bst. c);
e) gegen die Schutzbestimmungen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere verstösst (Art. 26);
f) ohne Ausnahmebewilligung gegen die Bestimmungen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten verstösst (Art. 28);
g) der Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nicht nachkommt (Art. 29 Abs. 1);
h) den Herkunftsnachweis für lebende Pflanzen oder Tiere der besonders geschützten Arten nicht erbringt (Art. 29 Abs. 2);
i) die von der zuständigen Behörde verlangten Massnahmen nicht unterstützt oder die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegt (Art. 29 Abs. 3);
k) der Pflege- und Duldungspflicht nicht nachkommt (Art. 35);
l) die Kennzeichnung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler sowie Pflanzenschutzgebiete und Ruhezonen nicht duldet (Art. 42 Abs. 3);
m) die Bestimmungen der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 123/2012 und 44/2013