| 174.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 330 |
ausgegeben am 31. Oktober 2013 |
Gesetz
vom 6. September 2013
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3
1) Dieses Gesetz gilt für die Besoldung:
d) des Personals der Datenschutzstelle;
3) Die Besoldung der Regierungsmitglieder richtet sich nach den Vorschriften des V. und VIb. Kapitels dieses Gesetzes, diejenige des Regierungssekretärs nach den Vorschriften des V. Kapitels dieses Gesetzes.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. dd
dd) der Datenschutzbeauftragte in Bezug auf das übrige Personal der Datenschutzstelle;
Überschrift vor Art. 39f
VIb. Besondere Leistungen für ehemalige Regierungsmitglieder
Art. 39f
Wahlmöglichkeit beim Ausscheiden aus dem Regierungsamt
1) Scheidet ein Regierungsmitglied aus der Regierung aus, hat es in jedem Fall Anspruch auf Überbrückungsgelder nach Art. 39g und die Wahl zwischen dem Ausscheiden und dem Verbleib in der Pensionsversicherung.
2) Scheidet ein Regierungsmitglied aus der Pensionsversicherung aus, hat es neben den Überbrückungsgeldern Anspruch auf die Freizügigkeitsleistungen nach der Pensionsversicherungsgesetzgebung.
3) Verbleibt ein Regierungsmitglied in der Pensionsversicherung, sind die Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge in die Pensionsversicherung bis zur Pensionierung zu leisten. Bei einer Amtsdauer von mindestens vier Jahren übernimmt das Land den Dienstnehmerbeitrag. Die versicherte Besoldung wird durch Vereinbarung mit der Pensionsversicherung festgelegt; sie darf aber höchstens der Besoldung des gleichrangigen amtierenden Regierungsmitgliedes entsprechen.
Art. 39g
Überbrückungsgelder für Regierungsmitglieder
1) Regierungsmitglieder haben nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung Anspruch auf Überbrückungsgelder in Höhe der Hälfte der massgebenden Jahresbesoldung. Allfällige spätere Teuerungsanpassungen (Art. 27 und 28) werden berücksichtigt. Als massgebende Jahresbesoldung gilt die auf das ganze Jahr berechnete Besoldung, nach der sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen, reduziert um 100 % der minimalen jährlichen Altersrente.
2) Der Anspruch auf Überbrückungsgelder ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach den als Regierungsmitglied geleisteten Amtsjahren und Amtsmonaten. Unabhängig von der Amtszeit werden die Überbrückungsgelder vorerst während der ersten beiden Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausbezahlt. Der Anspruch auf Überbrückungsgelder verlängert sich je nach Amtszeit wie folgt:
a) für die ersten vier Amtsjahre zusätzlich um die gleich lange Zeit wie die Amtszeit;
b) für das fünfte bis und mit achte Amtsjahr zusätzlich um die Hälfte dieser Amtszeit;
c) vom neunten Amtsjahr an zusätzlich um ein Viertel dieser Amtszeit.
3) Ein Regierungsmitglied kann nach dem Ausscheiden aus der Regierung anstelle der Überbrückungsgelder die volle oder teilweise Kapitalauszahlung beantragen. Die Kapitalauszahlung darf die Summe der Überbrückungsgelder für zwei Jahre nicht übersteigen. Die Auszahlung der restlichen Überbrückungsgelder wird durch die Kapitalauszahlung nicht aufgeschoben.
Art. 39h
Gleichzeitiges Anrecht auf Überbrückungsgelder und Alterspension
Überbrückungsgelder werden auch ausgerichtet, wenn gleichzeitig eine Alterspension der Pensionsversicherung in Anspruch genommen wird.
Art. 39i
Kürzung von Überbrückungsgeldern
1) Übersteigen die Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus Tantiemen, Leistungen Dritter und Leistungen von Sozialversicherungen zusammen mit den Überbrückungsgeldern eines ehemaligen Regierungsmitgliedes dessen an die Teuerung angepasste letzte Besoldung als Regierungsmitglied, werden die Überbrückungsgelder um den Mehrbetrag gekürzt.
2) Wer als ehemaliges Regierungsmitglied Überbrückungsgelder beansprucht, ist verpflichtet, dem Amt für Personal und Organisation wahrheitsgemäss Auskunft über seine Erwerbseinkünfte und die anderen anrechenbaren Einkünfte zu erteilen.
Art. 39k
Anrechnung von Amtsjahren
Die anrechenbaren Amtsjahre eines Regierungsmitgliedes werden vom Tage des Amtsantrittes an gezählt. Ergibt sich beim Zusammenzählen ein unvollendetes Amtsjahr von weniger als drei Monaten, wird es nicht gezählt. Dauert ein unvollendetes Amtsjahr drei Monate und mehr, wird es als ganzes Jahr gezählt. Angefangene bzw. nicht vollendete Kalendermonate werden als ganze gezählt.
Auf Regierungsmitglieder, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Regierung ausgeschieden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
135/2012,
16/2013 und
46/2013