173.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 331 ausgegeben am 31. Oktober 2013
Gesetz
vom 6. September 2013
über die Abänderung des Richterdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, wird wie folgt abgeändert:
Art. 34
Altersgrenze
Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter endet am Monatsende nach Vollendung des 64. Altersjahres oder aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 135/2012, 16/2013 und 46/2013