vom 6. September 2013
Das Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG), LGBl. 2003 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1
1) Soweit in diesem Gesetz und in der Geschäftsordnung für den Landtag nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Parlamentsdienstes sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
135/2012,
16/2013 und
46/2013