946.221.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 340 ausgegeben am 7. November 2013
Verordnung
vom 29. Oktober 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1483 (2003) vom 22. Mai 2003, 1518 (2003) vom 24. November 2003, 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 und 1956 (2010) vom 15. Dezember 2010 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. März 2003 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak, LGBl. 2003 Nr. 91, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1483 (2003) vom 22. Mai 2003, 1518 (2003) vom 24. November 2003, 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 und 1956 (2010) vom 15. Dezember 2010 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 3 und 4
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
c) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.