| 946.223.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 348 |
ausgegeben am 7. November 2013 |
Verordnung
vom 29. Oktober 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie gestützt auf die Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 (2010/638/GASP) und 21. März 2011 (2011/169/GASP) des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. Februar 2010 über Massnahmen gegenüber Guinea, LGBl. 2010 Nr. 40, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie gestützt auf die Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 (2010/638/GASP) und 21. März 2011 (2011/169/GASP) des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 3 und 4
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
c) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef