| 0.814.091.011.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 357 |
ausgegeben am 11. November 2013 |
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen in Bern am 11. Juli 2013
Zustimmung des Landtags: 6. September 2013
1
Inkrafttreten: 1. Dezember 2013
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat
haben zur Durchführung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein folgende Änderung der Vereinbarung zum Vertrag vereinbart:
Art. 1
Die Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2:
2) Die massgebliche schweizerische Bundesgesetzgebung betreffend die Umweltabgaben ist in der Anlage I zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Anlage II enthält diejenige schweizerische Bundesgesetzgebung, welche im Zusammenhang mit den Umweltabgaben in Liechtenstein direkt anwendbar ist. Änderungen der in den Anlagen genannten schweizerischen Bundesgesetzgebung teilt die Schweiz Liechtenstein auf diplomatischem Wege mit.
Art. 2 Abs. 2:
2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden vollziehen die Gesetzgebung analog zu den Zuständigkeiten der entsprechenden Behörden der Schweizer Kantone sowie für den Bereich der CO2-Abgabe und für den Bereich der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen die Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung der Erträge.
Art. 4 Abs. 1:
1) Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze eingenommenen Erträge aus den Umweltfinanzierungsabgaben werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt.
Art. 5 Abs. 1:
1) Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze eingenommenen Erträge aus den Umweltlenkungsabgaben werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt.
Art. 6 Abs. 1 und 2:
1) Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze eingenommenen Erträge aus der CO2-Abgabe werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt.
2) Liechtenstein erhält aus dem Pool jährlich den Anteil, der sich aus der Berechnungsformel nach Anlage III zu dieser Vereinbarung ergibt. Allfällig nötige Korrekturen aufgrund der erst nach Buchungsschluss des Erhebungsjahres vorliegenden Schlussabrechnungen werden mit dem Anteil des Folgejahres verrechnet.
Art. 7
Ausgleichsübertragung staatlicher Emissionsrechte in der Periode 2008 - 2012
1) Liechtensteinische Unternehmen, die in der Periode 2008 - 2012 von der CO2-Abgabe befreit sind, erhalten schweizerische Emissionsrechte von den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden zugeteilt. Die entsprechenden Bedingungen und Gebühren richten sich nach der massgeblichen schweizerischen Bundesgesetzgebung.
2) Die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden protokollieren sämtliche Vorgänge in Bezug auf die Zuteilung von schweizerischen Emissionsrechten an liechtensteinische Unternehmen sowie in Bezug auf die Rückgabe der Emissionsrechte und der ausländischen Zertifikate an die Bundesbehörden. Zwischen den zuständigen liechtensteinischen und schweizerischen Behörden erfolgt eine Ausgleichsübertragung staatlicher Emissionsrechte (Assigned Amount Units [AAU]), wenn sich nach Ablauf der Periode 2008 - 2012 herausstellt, dass sich die gesamten in dieser Periode verursachten Emissionen der von der CO2-Abgabe befreiten liechtensteinischen Unternehmen von den durch die Schweiz gesamthaft zugeteilten Emissionsrechten an diese Unternehmen unterscheiden.
Art. 7a
Emissionsminderungszertifikate und Sanktionszahlungen in der Periode 2013 - 2020
1) In Fällen, in denen die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten zur teilweisen Erfüllung der gegenüber den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden eingegangenen Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Abgeltung einer Sanktion im Falle des Nichteinhaltens einer solchen Verpflichtung vorgesehen ist, geben liechtensteinische Unternehmen die erforderliche Anzahl von Emissionsminderungszertifikaten an die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden ab.
2) Nach Ablauf der Periode 2013 - 2020 übertragen die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden sämtliche Emissionsminderungszertifikate, welche ihnen in der Periode 2013 - 2020 zur teilweisen Erfüllung der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Abgeltung einer Sanktion im Falle des Nichteinhaltens einer solchen Verpflichtung von liechtensteinischen Unternehmen abgegeben wurden, an die zuständigen liechtensteinischen Behörden.
3) Emissionsminderungszertifikate entsprechen Emissionsgutschriften nach liechtensteinischem Recht.
4) Im Falle einer Sanktion überweisen liechtensteinische Unternehmen den Sanktionsbetrag an die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden.
5) Nach Ablauf der Periode 2013 - 2020 überweisen die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden allfällige Sanktionen, die von liechtensteinischen Unternehmen im Bereich der CO2-Abgabe geleistet wurden, an die zuständigen liechtensteinischen Behörden.
Art. 7b
Bestätigungen für Emissionsverminderungen in Liechtenstein in der Periode 2013 - 2020
Liechtensteinische Unternehmen, die in der Periode 2013 - 2020 eine Verpflichtung zur Verminderung von Treibhausgasemissionen eingegangen sind, können analog zum entsprechenden Verfahren für Unternehmen in der Schweiz Bestätigungen für zusätzliche Emissionsverminderungen in Liechtenstein bei den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden beantragen.
Art. 8
Betreiber von Anlagen nach dem liechtensteinischen Emissionshandelsgesetz
Liechtensteinische Unternehmen, deren Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des liechtensteinischen Emissionshandelsgesetzes fallen, können sich gegenüber den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden nicht zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichten. Sie erhalten gegen Nachweis und mit einer Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde über die Genehmigungspflicht der Tätigkeiten nach dem Emissionshandelsgesetz die bereits entrichteten Abgaben von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückerstattet.
Art. 8a
Pflicht zur Kompensation bei Treibstoffen
1) Liechtenstein gewährleistet gegenüber der Schweiz, Massnahmen zu ergreifen, die in ihrer Wirkung den Bestimmungen in der Schweiz zur Kompensation von Treibhausgasemissionen entsprechen, die bei der energetischen Nutzung fossiler Treibstoffe entstehen.
2) Als Grundlage zur Festlegung der in Liechtenstein zu kompensierenden Menge an Treibhausgasemissionen werden die Treibhausgasemissionen herangezogen, die durch die in Liechtenstein abgesetzten fossilen Treibstoffmengen verursacht werden.
3) Die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden berücksichtigen bei der Festlegung der in der Schweiz zu kompensierenden Menge an Treibhausgasemissionen die nach Abs. 2 ermittelten Treibstoffmengen.
Art. 2
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
Anlage I
(Massgebliche schweizerische Bundesgesetzgebung)
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01): Art. 32e Abs. 1 und 2, Art. 35a Abs. 1-8, Art. 35b Abs. 1-4, Art. 35bbis Abs. 1-5, Art. 35c, Art. 54, Art. 61 Abs. 1 Bst. i, Abs. 2 und 3, Art. 61a sowie Art. 62 Abs. 2
Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71): Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 11-13, Art. 29 und 30, Art. 31 Abs. 1-3, 5 und 6, Art. 32 Abs. 1, Art. 33, Art. 36 Abs. 3, Art. 38, Art. 42-45 sowie Art. 49
Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681): Art. 1 Bst. a, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 2 und 3, Art. 4-8 sowie Art. 17 Abs. 1
Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018): Art. 1-3, Art. 4 Abs. 1, 2 Bst. b und 4, Art. 6-9b, Art. 9c Abs. 1, Art. 9d-9h, Art. 10-22b sowie Anhänge 1-3
Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (HELV; SR 814.019): Art. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 und 3a
Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Lenkungsabgaben auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (BDSV; SR 814.020): Art. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 und 4
Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711): Art. 1, Art. 2 Bst. a und b, Art. 4, Art. 12 und 13, Art. 17-36, Art. 66-70, Art. 72-78, Art. 79 Bst. a-c und e-g, Art. 86-95, Art. 96 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c, Art. 97-103, Art. 124-127, Art. 130 Abs. 1-3 und Abs. 6, Art. 133, Art. 134 Abs. 1 Bst. a und b Ziff. 2, c und d und Abs. 2, Art. 135 Bst. b-e, Art. 139, Art. 141, Art. 144 sowie Anhänge 1, 2, 4, 7, 10 und 11.
Anlage II
(Direkt anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung)
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32)
Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1): Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 4 und 6 sowie Anhang 1 Ziff. 32
Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU; SR 814.014): Art. 1-9
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511)
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0): Art. 13
Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711): Anhang 5
Anlage III
(Berechnungsformel betreffend die CO2-Abgabe)
Der Anteil, welcher Liechtenstein aus dem Pool nach Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung zusteht, ergibt sich aus der Formel:
wobei sich VKCH i aus folgender Formel ergibt:
Erläuterung der Abkürzungen
i Jahr
XFL i Liechtensteinischer Anteil aus dem gemeinsamen Pool nach Art. 6 Abs. 1 in CHF für das Jahr "i"
ECHi CO2-Emissionen der Schweiz des Jahres "i" in Tonnen gemäss CO2-Statistik (nicht klimabereinigte Werte)
EFLi CO2-Emissionen Liechtensteins des Jahres "i" aus dem Verbrauch fossiler Brennstoffe in Tonnen gemäss Treibhausgas-Inventar
BRück FL i Gesamthafter Rückerstattungsbetrag für befreite Unternehmen aus Liechtenstein sowie Betreiber von Anlagen nach dem Emissionshandelsgesetz in CHF im Jahr "i"
VKCH i Anteil Liechtensteins an den Verwaltungskosten der Schweiz des Jahres "i" in CHF
ASi Abgabesatz des Jahres "i" in CHF/Tonne CO2-Emission
VAi Aufwandsentschädigung der Schweizer Vollzugsbehörden des Jahres "i" in CHF gemäss Art. 30 der schweizerischen CO2-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2007 (AS 2007 2915)
Die konkreten Werte geben sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Amt für Umwelt (AU) gegenseitig für jedes Jahr bis zum 15. April des Folgejahres bekannt.
Art. 3
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 11. Juli 2013.
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Für die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein:
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Für den Schweizerischen Bundesrat:
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gez. Doris Frick
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gez. Rita Adam
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
35/2013