0.972.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 363 ausgegeben am 15. November 2013
Kundmachung
vom 15. November 2013
der Änderung von Art. 1 und 18 des Übereinkommens der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Änderungen von Art. 1 und 18 des Übereinkommens der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, LGBl. 1992 Nr. 18, kund.
Die Regierung hat diesen Änderungen am 18. Oktober 2011 zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung von Art. 1 des Übereinkommens zur
Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
1
Zustimmung des Gouverneursrats der EBWE: 30. September 2011
Inkrafttreten: 12. September 2013
"Art. 1
Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und dies anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in den Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, wie von der Bank bestimmt, nachdem mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen auf "mittel- und osteuropäische Länder", "Länder Mittel- und Osteuropas", "Empfängerland (oder -länder)", oder "Mitgliedsempfängerland (oder -länder)" auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums."
Anhang 2
Änderung von Art. 18 des Übereinkommens zur
Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
2
Zustimmung des Gouverneursrats der EBWE: 30. September 2011
Inkrafttreten: 22. August 2012
"Art. 18
Sonderfonds
1)
i) Die Bank kann die Verwaltung von Sonderfonds in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
ii) Zu Zwecken des Unterabschnitts (i) kann der Gouverneursrat auf Antrag eines Mitglieds, das nicht Empfängerland ist, entscheiden, dass ein solches Mitglied als potenzielles Empfängerland für einen begrenzten Zeitraum und zu Bedingungen in Frage kommt, die ratsam erscheinen. Eine solche Entscheidung wird durch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure getroffen, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
iii) Die Entscheidung, dem Mitglied die Qualifizierung als potenzielles Empfängerland zu gewähren, kann nur dann getroffen werden, wenn ein solches Mitglied in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, durch die es Empfängerland werden kann. Diese Bedingungen sind in Art. 1 dieses Übereinkommens festgelegt, wie sie zum Zeitpunkt einer solchen Entscheidung lauten oder wie sie lauten werden, nachdem eine Änderung in Kraft getreten ist, die zum Zeitpunkt solcher Entscheidung bereits vom Gouverneursrat gebilligt worden ist.
iv) Wenn ein potenzielles Empfängerland zum Ende des Zeitraums, auf den sich Unterabschnitt (ii) bezieht, nicht Empfängerland geworden ist, wird die Bank umgehend jedwede Sondergeschäftstätigkeit in diesem Land einstellen, ausser der, die für die ordentliche Realisierung, die Erhaltung und den Schutz der Vermögenswerte des Sonderfonds und die Zahlung von Verpflichtungen nötig ist, die in Verbindung damit entstanden sind.
2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese Fonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.
3) Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein."

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Übersetzung des englischen Originaltextes.