vom 2. Oktober 2013
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 74 Abs. 4a
4a) Bei einer Unternehmensgruppe, deren inländische Gesellschaften wirtschaftlich eng verbunden sind, werden die Kriterien für die Ausscheidung nach Abs. 3 und 4 auf die konsolidierten Werte angewendet.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Oktober 2013 über die Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
61/2013