831.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 380 ausgegeben am 29. November 2013
Verordnung
vom 26. November 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 4 Bst. d und i des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), LGBl. 1982 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 1
1) Ausgewiesene Krankheits- und Hilfsmittelkosten, die nicht durch die Pauschale nach Art. 19bis abgegolten werden, sind nur für das Kalenderjahr abziehbar, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes und für die behinderungsbedingten Mehrkosten.
Art. 17 Sachüberschrift
2. Einreichungsfrist
Art. 19bis
5. Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung
Die Pauschale zur Deckung der Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung beträgt:
a) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 21. Altersjahr vollendet: 720 Franken;
b) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 65. Altersjahr vollendet: 360 Franken.
Sachüberschrift vor Art. 20
Aufgehoben
Art. 20
Pauschale für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung
Die Pauschale für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung beträgt:
a) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 17. Altersjahr vollendet: 700 Franken;
b) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 21. Altersjahr vollendet: 1 400 Franken.
Art. 21
Aufgehoben
Art. 22
Aufgehoben
Art. 25
Aufgehoben
Art. 26
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1 und 6
1) Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 2 Abs. 4 Bst. l des Gesetzes Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe der im Anhang aufgeführten Hilfsmittel und Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die in dieser Liste mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsgeräte können nur leihweise abgegeben werden.
6) Für die Anschaffung von Hörgeräten haben Bezüger von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 2 Abs. 4 Bst. l des Gesetzes Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 2 830 Franken für die monaurale Versorgung und 4 170 Franken für die binaurale Versorgung. Die von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung geleisteten Beiträge für die Anschaffung von Hörgeräten werden von dieser Pauschale abgezogen. Zusätzlich werden die Reparaturkosten für Hörgeräte übernommen, soweit sie nicht bereits durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung gedeckt sind. Für Auslagen in Zusammenhang mit der Anschaffung von Hörgerätebatterien wird zusätzlich zur Batteriekostenpauschale der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung jährlich eine Pauschale von 120 Franken ausgerichtet.
Art. 29 Abs. 3
3) Die Kosten dieser Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. l des Gesetzes.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef