153.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 382 ausgegeben am 29. November 2013
Verordnung
vom 26. November 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz
Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. September 2011 über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz, LGBl. 2011 Nr. 454, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1
1) Die nachstehenden Gebühren werden je Person und Vorgang kumulativ erhoben:
a) für die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines Austauschpasses:
1. an eine Person über 15 Jahre: 250 Franken;
2. an eine Person unter 15 Jahre: 50 Franken;
3. sofern der grüne Pass, Serienbezeichnung C, als kurzfristiger Reisepass ausgestellt wird: 80 Franken;
b) für die Ausstellung einer Identitätskarte:
1. für eine Person über 15 Jahre: 150 Franken;
2. für eine Person unter 15 Jahre: 30 Franken;
3. mit einem elektronischen Datenträger nach Art. 29 Abs. 4 HSchG: zusätzlich 190 Franken;
c) für die Ausstellung eines Reisedokuments:
1. an eine Person über 15 Jahre: 150 Franken;
2. an eine Person unter 15 Jahre: 50 Franken.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef