0.110.037.76
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 396 ausgegeben am 13. Dezember 2013
Kundmachung
vom 10. Dezember 2013
der Beschlüsse Nr. 108/2013, 111/2013, 112/2013, 115/2013, 117/2013 bis 128/2013 und 131/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juni 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Juni 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 108/2013, 111/2013, 112/2013, 115/2013, 117/2013 bis 128/2013 und 131/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 108/2013, 111/2013, 112/2013, 115/2013, 117/2013 bis 128/2013 und 131/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2008/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Richtlinie 2008/13/EG wird die Richtlinie 84/539/EWG des Rates2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel X des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 84/539/EWG des Rates) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 5 (gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:
"5a. 32008 L 0013: Richtlinie 2008/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 41)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Empfehlung 2011/24/EU der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Art. 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2009/43/EG betrifft Genehmigungen für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittstaaten. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.
6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3p (Beschluss 2010/376/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"3q. 32009 L 0043: Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1), geändert durch
- 32010 L 0080: Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 11)
- 32012 L 0010: Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012 (ABl. L 85 vom 24.3.2012, S. 3)"
Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 11 findet keine Anwendung."
2. Unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" wird nach Nummer 14 (Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 (96/C 224/03)) folgende Nummer eingefügt:
"15. 32011 H 0024: Empfehlung 2011/24/EU der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Art. 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 62)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/43/EG, 2010/80/EU und 2012/10/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2011/477/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen9, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"3r. 32011 D 0477: Beschluss 2011/477/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/477/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6f (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"6g. 32012 R 1194: Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26g (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"26h. 32012 R 1194: Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen12.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung von Reifen hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, die Messung des Rollwiderstands und das Überprüfungsverfahren13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 43 (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 R 1235: Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98 und Art. 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Da die Richtlinie 89/298/EWG des Rates15 durch die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 89/298/EWG des Rates aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
2. Da die Richtlinie 89/592/EWG des Rates17 durch die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 89/592/EWG des Rates aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Da die Richtlinie 91/308/EWG des Rates19 durch die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 91/308/EWG des Rates aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
4. Da der Beschluss 2001/527/EG der Kommission21, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission22 aufgehoben wurde, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates23 aufgehoben wurde, sollte der Beschluss 2001/527/EG der Kommission aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
5. Da der Beschluss 2004/5/EG der Kommission24, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Beschluss 2009/78/EG der Kommission25 aufgehoben wurde, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates26 aufgehoben wurde, sollte der Beschluss 2004/5/EG der Kommission aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
6. Da der Beschluss 2004/6/EG der Kommission27, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission28 aufgehoben wurde, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates29 aufgehoben wurde, sollte der Beschluss 2004/6/EG der Kommission aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
7. Anhang IX und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird der Text der Nummern 13c (Beschluss 2004/6/EG der Kommission), 23 (Richtlinie 91/308/EWG des Rates), 23e (Beschluss 2004/5/EG der Kommission), 28 (Richtlinie 89/298/EWG des Rates), 29 (Richtlinie 89/592/EWG des Rates) und 31c (Beschluss 2001/527/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird der Text der Nummern 6, 21, 23 und 24 gestrichen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5eo (Durchführungsbeschluss 2012/484/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5ep. 32013 D 0065: Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland (ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/65/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32012 L 0045: Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/45/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18b (Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"18ba. 32009 D 0750: Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/750/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2013 vom 14. Juni 2013 zur Aufnahme des Beschlusses 2009/750/EG der Kommission in das EWR-Abkommen
"Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Anbetracht der besonderen Situation Liechtensteins, seines sehr kleinen Strassennetzes sowie der Tatsache, dass Liechtenstein am 1. Januar 2001 eine Schwerverkehrsabgabe eingeführt hat, die auf einem bilateralen Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz beruht und die aufgrund der Zollunion mit der Schweiz an den gemeinsamen Grenzübergangsstellen erhoben wird, Fragen im Zusammenhang mit der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in Liechtenstein in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz erörtert werden."
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss 2012/757/EU werden mit Wirkung zum 1. Januar 2014 der Beschluss 2008/231/EG der Kommission38 und der Beschluss 2011/314/EU der Kommission39 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aus diesem zu streichen sind.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text unter den Nummern 37ae (Beschluss 2008/231/EG der Kommission) und 37k (Beschluss 2011/314/EU der Kommission wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.
2. Unter Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32012 D 0757: Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1)"
3. Nach Nummer 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"37dl. 32012 D 0757: Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/757/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 L 0009: Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013 (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/9/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss 2012/696/EU der Kommission vom 6. November 2012 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit dem Beschluss 2012/88/EU werden die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission45 und die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission46 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
4. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 37di (Beschluss 2011/291/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32012 D 0088: Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1)"
2. Der Text von Nummer 37i (Entscheidung 2006/679/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32012 D 0088: Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), geändert durch:
- 32012 D 0696: Beschluss 2012/696/EU der Kommission vom 6. November 2012 (ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 3)"
3. Der Text von Nummer 37j (Entscheidung 2006/860/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2012/88/EU und 2012/696/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist49, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 42eg (Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"42eh. 32012 R 1077: Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3)
42ei. 32012 R 1078: Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2012 und (EU) Nr. 1078/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 R 0006: Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34)"
2. Nach Nummer 66nb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"66nc. 32013 R 0006: Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 6/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66nc (Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66nd. 32011 R 0805: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben55 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32013 R 0007: Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 36)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 7/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 54 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten57, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Richtlinie 2012/30/EU wird die Richtlinie 77/91/EWG des Rates58 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens erhält Nummer 2 (Richtlinie 77/91/EWG des Rates) folgende Fassung:
"32012 L 0030: Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 54 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74)
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang I wird Folgendes angefügt:
"- in Island:
hlutafélag
- in Liechtenstein:
Aktiengesellschaft
- in Norwegen:
allmennaksjeselskap""
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/30/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen59.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 41.

2   ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 179.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

5   ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 11.

6   ABl. L 85 vom 24.3.2012, S. 3.

7   ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 62.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 21.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 8.

16   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

17   ABl. L 334 vom 18.11.1989, S. 30.

18   ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

19   ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

20   ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

21   ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

22   ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

23   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

24   ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

25   ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

26   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

27   ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30.

28   ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

29   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 12.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 18.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1.

38   ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.

39   ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

41   ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1.

44   ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 3.

45   ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1.

46   ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3.

49   ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34.

52   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

53   ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21.

54   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

55   ABl. L 4 vom 9.1.2013, S 36.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74.

58   ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

59   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.