vom 3. Oktober 2013
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. o und p
o) sie nimmt die Aufgabe als Nationale Kontaktstelle für das Europäische Polizeiamt (EUROPOL) wahr, bestimmt einen Verbindungsbeamten und ist verantwortlich für den Vollzug des Abkommens vom 7. Juni 2013 über operative und strategische Kooperation zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt;
p) sie führt Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist.
Die Änderung dieses Gesetzes tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über operative und strategische Kooperation zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
65/2013