271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 416 ausgegeben am 23. Dezember 2013
Gesetz
vom 8. November 2013
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 28
1) Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann.
2) Schreitet ein Rechtsanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Rechtsanwaltsgesetz vom 8. November 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 43/2013 sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 84/2013