vom 8. November 2013
Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 3 Bst. d und e
d) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom;
e) eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Gericht oder bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten.
Art. 29 Abs. 5
5) Staatsanwaltsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 6 des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Rechtsanwaltsgesetzes auch bei einem liechtensteinischen Gericht oder der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft absolviert werden kann. Die rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt wird höchstens im Umfang von zwölf Monaten angerechnet. Die Regierung kann zum Zweck der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unbezahlten Urlaub gewähren.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Rechtsanwaltsgesetz vom 8. November 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
43/2013 sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
84/2013