814.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 20 ausgegeben am 24. Januar 2014
Gesetz
vom 5. Dezember 2013
über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 4
4) Das Amt für Umwelt veröffentlicht Daten über die Emissionen von Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13a Abs. 1.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
b) "Emissionen": die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Lärm, Wärme oder Strahlen in die Luft, das Wasser oder den Boden;
Überschrift vor Art. 13a
Bbis. Industrielle Anlagen und Tätigkeiten mit besonders hohem
Verschmutzungspotenzial
Art. 13a
Betriebsbewilligung
1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 1.5, 2.7, 2.8, 3.1, 3.15, 4.2 bis 4.7, 4.12, 5.1 bis 5.6, 6.1, 7.3, 7.6, 7.8, 8.1 bis 8.3, 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9, 11.15 bis 11.17 und 11.19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt. Davon ausgenommen sind Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmassnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
2) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Voraussetzungen für einen umweltrechtlich einwandfreien Betrieb der Anlage erfüllt sind.
3) Die Bewilligung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden; sie ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4) Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung. Bei Gefahr im Verzug kann es den Betrieb der Anlage aussetzen.
5) Der Betreiber einer bewilligten Anlage hat dem Amt für Umwelt zu melden:
a) Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können;
b) den Eintritt von Umständen, bei denen die Einhaltung von Bewilligungsauflagen nicht mehr sichergestellt ist;
c) die Stilllegung der Anlage.
6) Das Bewilligungsverfahren ist neuerlich durchzuführen:
a) bei wesentlichen Änderungen bewilligter Anlagen;
b) wenn die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Bewilligung festgehaltenen Emissionsbeschränkungen neu festgelegt werden müssen.
7) Die Regierung legt das Nähere in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU mit Verordnung fest, insbesondere:
a) die dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizufügenden Angaben und Unterlagen;
b) die Voraussetzungen für einen umweltrechtlich einwandfreien Betrieb der Anlage;
c) die Bedingungen und Auflagen von Bewilligungen;
d) die Überprüfung von Bewilligungen;
e) die neuerliche Durchführung des Bewilligungsverfahrens bei wesentlichen Änderungen einer bewilligten Anlage oder neu festzulegenden Emissionsbeschränkungen.
Art. 13b
Registrierung
1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang VII der Richtlinie 2010/75/EU, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden und welche keine Bewilligung nach Art. 13a benötigen, müssen beim Amt für Umwelt registriert werden.
2) Die Regierung regelt das Nähere über das Registrierungsverfahren mit Verordnung.
Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b
2) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 4.0 V/m;
b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1 800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 6.0 V/m;
Art. 37
Abfallbewirtschaftung
1) Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung sind nach Massgabe der folgenden Prioritätenfolge festzusetzen:
a) Vermeidung;
b) Vorbereitung zur Wiederverwendung;
c) Recycling;
d) Verwertung, insbesondere energetische Verwertung;
e) Beseitigung.
2) Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.
3) Die Entsorgung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Entsorgungsanlagen ist verboten.
Art. 42 Abs. 1
1) Entsorgungsanlagen für Abfälle bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Unternehmen, die Abfälle lediglich transportieren. Auf Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9 und 11.15 UVPG findet Art. 13a Anwendung.
Art. 49 Abs. 1
1) Die übrigen Abfälle sind vom Inhaber in bewilligten Entsorgungsanlagen zu entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.
Art. 49a
Entsorgungskonzept und -nachweis
1) Dem Amt für Umwelt ist vor Beginn von Abbruch- und Aushubarbeiten ein Entsorgungskonzept zur Genehmigung vorzulegen, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und vorgesehene Entsorgung der anfallenden Materialien enthält.
2) Nach erfolgter Entsorgung ist beim Amt für Umwelt ein Entsorgungsnachweis einzureichen.
Art. 64a
Umweltinspektionen
1) Bei nach Art. 13a bewilligten Anlagen und Tätigkeiten führt das Amt für Umwelt alle ein bis drei Jahre auf der Grundlage des Umweltinspektionsplans Inspektionen durch, welche die Prüfung der gesamten Auswirkungen der Anlagen und Tätigkeiten auf die Umwelt umfassen.
2) Der Umweltinspektionsplan umfasst:
a) eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
b) den räumlichen Geltungsbereich des Plans;
c) ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;
d) das Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemässige Umweltinspektionen nach Massgabe von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU;
e) das Verfahren für nicht routinemässige Umweltinspektionen nach Massgabe von Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU.
3) Der Umweltinspektionsplan wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
Art. 88 Abs. 1 Bst. cbis
1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
cbis) eine Anlage oder eine Tätigkeit mit besonders hohem Verschmutzungspotenzial ohne entsprechende Bewilligung betreibt bzw. durchführt (Art. 13a Abs. 1 und 6);
Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis, i, o und s
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
bbis) der Pflicht zur Registrierung von Anlagen und Tätigkeiten nicht nachkommt (Art. 13b);
i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, Art. 40, 41, 42 Abs. 5, Art. 45 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 und 3 sowie Art. 49a);
o) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte entsorgt (Art. 37 Abs. 3, Art. 47 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3);
s) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
Art. 90 Abs. 1 und 3
1) Übertretungen nach Art. 89 können von der Landespolizei oder von den zuständigen Gemeindepolizeiorganen in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu 600 Franken geahndet werden.
3) Auf das Verfahren findet das Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem Amt für Umwelt obliegt.
Art. 92 Abs. 2
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 1 Abs. 3)
EWR-Rechtsvorschriften
a) Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ac.01);
b) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ar.01);
c) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 32g.01);
d) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1i.01);
e) Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ak.01);
f) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 14c.01);
g) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 32ff.01);
h) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17);
i) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 23a).
II.
Hängige Fälle
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft.
2) Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 13a, 13b, Art. 42 Abs. 1, Art. 64a, 88 Abs. 1 Bst. cbis, Art. 89 Abs. 1 Bst. bbis sowie Anhang Bst. h treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 58/2013 und 99/2013