414.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 37 ausgegeben am 13. Februar 2014
Verordnung
vom 11. Februar 2014
über die Abänderung der Hochschulverordnung
Aufgrund von Art. 54 des Gesetzes vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG), LGBl. 2005 Nr. 2, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. August 2011 über das Hochschulwesen (Hochschulverordnung; HSV), LGBl. 2011 Nr. 337, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2
2) Die Graduate School steht unter der Verantwortung des obersten Organs der Hochschule.
Art. 11a
Akkreditierung im Rahmen des Qualitätsmanagements
Die Anforderungen an das Qualitätsmanagement (Art. 38 HSG) gelten als erfüllt, wenn dieses von einer staatlich zugelassenen Akkreditierungsstelle positiv beurteilt worden ist.
Art. 14 Abs. 2
2) Fremdsprachige Beurteilungen sind auf Kosten des Antragstellers in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Art. 27 Abs. 2
2) Die Statistik enthält die Gesamtzahl der Zulassungen sowie die Anzahl der Zulassungen je Studienjahr:
a) bei den gestuften Studiengängen gegliedert nach der Art des Zulassungstitels sowie nach dem Ort und dem Jahr der Ausstellung des Zulassungstitels;
b) bei den Weiterbildungs-Masterstudiengängen gegliedert nach den Zulassungskriterien nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24.
Anhang 1 Ziff. 1.7
1.7 Die Hochschule orientiert sich am jeweils gültigen Nationalen Qualifikationsrahmen für das Hochschulwesen (Art. 2b HSG).
Anhang 2 Ziff. 2.4
2.4 Die Studiengänge haben den Anforderungen des jeweils gültigen Nationalen Qualifikationsrahmens für das Hochschulwesen (Art. 2b HSG) zu entsprechen.
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 3
(Art. 28)
Geschützte Hochschulqualifikationen bei gestuften Studiengängen
Geschützter Titel bzw. Grad
Geschützte Abkürzung1
Bachelor of Arts in ... (Angabe der Fachrichtung)
BA
Bachelor of Science in ... (Angabe der Fachrichtung)
BSc
Master of Arts in ... (Angabe der Fachrichtung)
MA
Master of Science in ... (Angabe der Fachrichtung)
MSc
Doktor der Wirtschaftswissenschaften
(rerum oeconomicarum)
Dr. rer. oec.
Doktor der Wissenschaft (scientiarum)
Dr. sc.
Doktor der medizinischen Wissenschaften
(scientiae medicae)
Dr. scient. med.
Doktor der Philosophie (philosophiae)
Dr. phil.
Doktor der Rechtswissenschaft (iuris)
Dr. iur.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer

Regierungschef-Stellvertreter

1   In Verbindung mit einer von der Hochschule verliehenen Abkürzung für die Fachrichtung.