451.101.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 42 ausgegeben am 26. Februar 2014
Verordnung
vom 18. Februar 2014
über die Abänderung der Verordnung betreffend das Naturschutzgebiet "Birka" in Mauren
Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Dezember 1974 betreffend das Naturschutzgebiet "Birka" in Mauren, LGBl. 1974 Nr. 75, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Unterschutzstellung
Das Gebiet "Birka" in Mauren, Parzelle Nr. 2793, wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 2
Umfang des Naturschutzgebietes
Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 0.60 ha. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist als Situationsplan im Anhang dieser Verordnung dargestellt. Der Umfang des Naturschutzgebietes ist vor Ort zu beschildern.
Art. 3 Sachüberschrift
Verbote
Art. 4
Pflegemassnahmen
Die anfallende Streue ist alljährlich frühestens ab dem 15. September und spätestens bis 15. März des folgenden Jahres zu schneiden und zu entfernen. Allfällige notwendige Änderungen der Pflegemassnahmen zur Erhaltung des Lebensraumes bedürfen einer Bewilligung des Amts für Umwelt.
Art. 5
Aufsichtsorgane
Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Birka" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7
Verstösse
Verstösse gegen Art. 3 und 4 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.
Art. 8 Sachüberschrift
Inkrafttreten
Anhang
Es wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang
(Art. 2)
Begrenzung des Naturschutzgebietes "Birka"
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef