451.101.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 45 ausgegeben am 26. Februar 2014
Verordnung
vom 18. Februar 2014
über die Abänderung der Verordnung betreffend die Naturschutzgebiete "Schneckenäule" und eine Teilfläche in der "Au" in Ruggell
Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Oktober 1978 betreffend die Naturschutzgebiete "Schneckenäule" und eine Teilfläche in der "Au" in Ruggell, LGBl. 1978 Nr. 33, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Sachüberschrift
Unterschutzstellung
Art. 2
Umfang des Naturschutzgebietes
Das Schutzgebiet "Schneckenäule" hat ein Flächenmass von 5.28 ha und jenes in der "Au" von 1.27 ha. Der Perimeter der Naturschutzgebiete ist als Situationsplan im Anhang dieser Verordnung dargestellt. Der Umfang der Naturschutzgebiete ist vor Ort zu beschildern.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. a
Verbote
2) Im Bereiche des Naturschutzgebietes sind insbesondere verboten:
a) den Riedlebensraum durch Entwässerung, Düngung oder andere Massnahmen zu verändern;
Art. 4
Pflegemassnahmen
Die anfallende Streue ist alljährlich ab dem 15. September bis zum 15. März des folgenden Jahres zu schneiden und zu entfernen. Die Bestockung ist zu erhalten und zu pflegen und allfälliger Ersatz hat mit standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten zu erfolgen.
Art. 5
Aufgehoben
Art. 6
Aufsichtsorgane
Die Aufsicht über die Naturschutzgebiete "Schneckenäule" und "Au" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 7
Verstösse
Verstösse gegen Art. 3 und 4 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.
Art. 8 Sachüberschrift
Inkrafttreten
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 2)
Begrenzung der Naturschutzgebiete
"Schneckenäule" und "Au"
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef