0.110.037.82
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 76 ausgegeben am 18. März 2014
Kundmachung
vom 11. März 2014
der Beschlüsse Nr. 155/2013 bis 157/2013, 161/2013, 162/2013, 165/2013 bis 172/2013, 174/2013 bis 176/2013 und 178/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Oktober 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Oktober 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 155/2013 bis 157/2013, 161/2013, 162/2013, 165/2013 bis 172/2013, 174/2013 bis 176/2013 und 178/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 155/2013 bis 157/2013, 161/2013, 162/2013, 165/2013 bis 172/2013, 174/2013 bis 176/2013 und 178/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) und 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 R 0143: Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 143/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2013/8/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23 (Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 L 0008: Richtlinie 2013/8/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 (ABl. L 56 vom 28.2.2013, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/8/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1161/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Fenbendazol5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Phoxim6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Natriumsalicylat7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32012 R 1161: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1161/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 14)
- 32012 R 1186: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 20)
- 32012 R 1191: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 35)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1161/2012, (EU) Nr. 1186/2012 und (EU) Nr. 1191/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2013/51/EU der Kommission vom 23. Januar 2013 über die Beurteilung des Rechtsrahmens eines Drittlandes für Wirkstoffe in Humanarzneimitteln und der entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmassnahmen gemäss Art. 111b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"15qa. 32013 D 0051: Durchführungsbeschluss 2013/51/EU der Kommission vom 23. Januar 2013 über die Beurteilung des Rechtsrahmens eines Drittlandes für Wirkstoffe in Humanarzneimitteln und der entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmassnahmen gemäss Art. 111b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 36)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/51/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2012/715/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmassnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäss der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 15qa (Durchführungsbeschluss 2013/51/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"15qb. 32012 D 0715: Durchführungsbeschluss 2012/715/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmassnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäss der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 23.11.2012. S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/715/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2013/7/EU der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid in Anhang I13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 L 0007: Richtlinie 2013/7/EU der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 66)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 166/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 126/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 R 0126: Verordnung (EU) Nr. 126/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 (ABl. L 43 vom 14.2.2013, S. 24)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 126/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2012/47/EU der Kommission vom 14. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32012 L 0047: Richtlinie 2012/47/EU der Kommission vom 14. Dezember 2012 (ABl. L 31 vom 31.1.2013, S. 43)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/47/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2013 vom 14. Juni 201319, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Beschluss 2012/32/EU der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Verbot des Inverkehrbringens von schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1c (Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"1d. 32012 D 0032: Beschluss 2012/32/EU der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Verbot des Inverkehrbringens von schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen (ABl. L 18 vom 21.1.2012, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/32/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2012/32/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und XIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32012 L 0032: Richtlinie 2012/32/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 312 vom 10.11.2012, S. 1)"
Art. 2
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32012 L 0032: Richtlinie 2012/32/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 312 vom 10.11.2012, S. 1)"
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/32/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen23.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission vom 14. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56be (Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32012 R 1205: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission vom 14. Dezember 2012 (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1205/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2012/783/EU der Kommission vom 13. Dezember 2012 über die Anerkennung des Haschemitischen Königreichs Jordanien gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jp (Durchführungsbeschluss 2012/505/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"56jq. 32012 D 0783: Durchführungsbeschluss 2012/783/EU der Kommission vom 13. Dezember 2012 über die Anerkennung des Haschemitischen Königreichs Jordanien gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 28)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/783/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2011/832/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eac (gestrichen) folgende Nummer eingefügt:
"1ead. 32011 D 0832: Beschluss 2011/832/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 25)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/832/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 174/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind30, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen -
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32ffa (Verordnung (EU) Nr. 333/2011 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"32ffb. 32012 R 1179: Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 31)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 2 Nummer 4 werden nach den Worten "das Zollgebiet der EU" die Worte "oder in das Gebiet der EFTA-Staaten" eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung)32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 der Kommission33 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates) folgende Fassung:
" 32012 R 0070: Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 32 vom 3.2.2012, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung gilt nicht für Island.
b) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein, solange die Zahl der in Liechtenstein registrierten Güterkraftfahrzeuge, die regelmässig Güterverkehrsdienste auf dem Gebiet der EWR-Mitgliedstaaten erbringen, 400 Fahrzeuge nicht übersteigt.
Zu diesem Zweck soll Liechtenstein jährlich und spätestens bis Ende April des auf das Referenzjahr folgenden Jahres Eurostat die Zahl der in Liechtenstein registrierten Güterkraftfahrzeuge, die regelmässig Güterverkehrsdienste auf dem Gebiete der EWR-Mitgliedstaaten erbringen, übermitteln. "Regelmässig" wird in diesem Zusammenhang verstanden als "das Gebiet der Zollunion der Schweiz und Liechtenstein mehr als zweimal im Monat in Richtung EU verlassend".
Sobald diese Verordnung für Liechtenstein gilt, wird die Methode der Datenerfassung an die Strukturmerkmale des Strassenverkehrs dieses Landes mit Zustimmung von Eurostat angepasst. So kann Liechtenstein insbesondere Daten übermitteln, die sich nur auf Fahrzeuge beziehen, welche regelmässig für den Güterkraftverkehr im Gebiet der EWR-Mitgliedstaaten eingesetzt werden."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 70/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 176/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 317/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 1983/2003, (EG) Nr. 1738/2005, (EG) Nr. 698/2006, (EG) Nr. 377/2008 und (EU) Nr. 823/2010 in Bezug auf die Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 18an (Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission), 18db erster Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission), 18f (Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission) und 18m (Verordnung (EG) Nr. 1983/2003) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 R 0317: Verordnung (EG) Nr. 317/2013 der Kommission vom 8. April 2013 (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 1)"
2. Unter Nummer 18wa (Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32013 R 0317: Verordnung (EU) Nr. 317/2013 der Kommission vom 8. April 2013 (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 317/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 178/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 183/2013 der Kommission vom 4. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 137 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 301/2013 der Kommission vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Jährlichen Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2009-201138 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 313/2013 der Kommission vom 4. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12)39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32013 R 0183: Verordnung (EU) Nr. 183/2013 der Kommission vom 4. März 2013 (ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 6)
- 32013 R 0301: Verordnung (EU) Nr. 301/2013 der Kommission vom 27. März 2013 (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 78)
- 32013 R 0313: Verordnung (EG) Nr. 313/2013 der Kommission vom 4. April 2013 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 9)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 183/2013, (EU) Nr. 301/2013 und (EU) Nr. 313/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 56 vom 28.2.2013, S. 8.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 14.

6   ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 20.

7   ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 35.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 36.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 15.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 66.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 43 vom 14.2.2013, S. 24.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 31 vom 31.1.2013, S. 43.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 318 vom 28.11.2013, S. 12

20   ABl. L 18 vom 21.1.2012, S. 5.

21   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

22   ABl. L 312 vom 10.11.2012, S. 1.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 10.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 28.

27   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

28   ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 25.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 31.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 32 vom 3.2.2012, S. 1.

33   ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 1.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 6.

38   ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 78.

39   ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 9.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.