| 217.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014
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Nr. 98
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ausgegeben am 29. April 2014
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Gesetz
vom 13. März 2014
über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch vom 16. März 1861, in Kraft gesetzt durch das Gesetz vom 16. September 1865 betreffend die Einführung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1865 Nr. 10, und publiziert mit Kundmachung vom 21. Oktober 1997, LGBl. 1997 Nr. 193, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 336a
5. Abschnitt
Zahlungsverzug
Art. 336a
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Art. 336b
Verzugszinsen
1) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Dabei ist der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr massgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:
a) den für die Festlegung des gesetzlichen Zinssatzes massgebenden Bezugszinssatz;
b) die Veröffentlichung des anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes.
Art. 336c
Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung darf höchstens 30 Kalendertage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen. Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
Art. 336d
Entschädigung für Betreibungskosten
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 60 Franken zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 3 ABGB anzuwenden.
Art. 336e
Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken
1) Eine Vertragsbestimmung über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Betreibungskosten ist nichtig, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist. Ebenso wenig können aus einer diese Fragen betreffenden Geschäftspraktik rechtliche Wirkungen abgeleitet werden, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist.
2) Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit einer Vertragsbestimmung oder Geschäftspraktik ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit diese von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt. Bei einer zu Lasten des Gläubigers vereinbarten Vertragsbestimmung über eine von Art. 336b abweichende Höhe der Verzugszinsen oder über eine von Art. 336d Satz 1 abweichende Höhe des pauschalen Entschädigungsbetrags ist auch zu berücksichtigen, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt.
3) Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist keinesfalls grob nachteilig.
4) Der Ausschluss von Verzugszinsen ist jedenfalls grob nachteilig.
5) Der Ausschluss der Entschädigung für Betreibungskosten nach Art. 336d gilt als grob nachteilig, sofern er nicht ausnahmsweise nach den Umständen des jeweiligen Rechtsgeschäfts sachlich gerechtfertigt ist.
Dieses Gesetz findet auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 2.01).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. März 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
94/2013 und
8/2014