823.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 104 ausgegeben am 29. April 2014
Verordnung
vom 15. April 2014
über die Abänderung der Arbeitsvermittlungsverordnung
Aufgrund von Art. 14 und 39 des Gesetzes vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Juli 2000 zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV), LGBl. 2000 Nr. 146, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26
Höhe der Kaution
1) Die Kaution beträgt 100 000 Franken.
2) Hat ein Verleihunternehmen im abgelaufenen Kalenderjahr Arbeitnehmer im Umfang von mehr als 60 000 Einsatzstunden verliehen, erhöht sich die Kaution um 50 000 Franken.
3) Bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung eines Verleihunternehmens ist eine Kaution, die das Verleihunternehmen für die Ausübung seiner Personalverleihtätigkeit nachweislich bereits im EWR-Mitgliedstaat seiner Niederlassung hinterlegt hat, auf die Kaution nach Abs. 1 und 2 anzurechnen.
Art. 27 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2
1) Die Kaution kann hinterlegt werden:
b) Aufgehoben
c) Aufgehoben
2) Die Bareinlage wird zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen der Liechtensteinischen Landesbank AG verzinst. Die Zinsen werden mit der Freigabe der Kaution ausbezahlt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Kautionen in Form einer Kautionsversicherung nach Art. 28 Bst. b des bisherigen Rechts bleiben bis zur Freigabe der Kaution, Kautionen in Form einer Kassenobligation nach Art. 28 Bst. c des bisherigen Rechts bis zum Ablauf ihrer Laufzeit aufrecht.
2) Bareinlagen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits hinterlegt sind, werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung verzinst.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. März 2014 über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef