| 172.020 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 107 |
ausgegeben am 29. April 2014 |
Gesetz
vom 13. März 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 46a
Hemmung von Rechtsmittelfristen
1) Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Rechtsmittelfrist; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Die Dauer der Gerichtsferien richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
2) Die entscheidende Verwaltungsbehörde kann verfügen, dass aufgrund der Dringlichkeit der Sache keine Hemmung des Fristenlaufs eintritt. Eine solche Verfügung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Art. 160a
Hemmung von Rechtsmittelfristen
Zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar ist der Fristenlauf für Rechtsmittel gehemmt. Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem 7. Januar weiterzulaufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Zeit zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem 7. Januar.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
49/2013 und
7/2014