143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 109 ausgegeben am 29. April 2014
Gesetz
vom 13. März 2014
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. p und q
p) sie schützt Personen, die in einem Strafverfahren bei der Aufklärung einer schweren Straftat mitwirken und deswegen besonders gefährdet sind, sowie allenfalls gefährdete Angehörige (§ 72 StGB) dieser Personen (Zeugenschutz);
q) sie führt Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist.
Sachüberschrift vor Art. 3
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2
2) Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere:
a) die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Bereitschaftspolizisten;
b) die Aufgaben und Pflichten sowie Status, Bewaffnung und Entlöhnung der Bereitschaftspolizisten.
Art. 24d Abs. 1 Bst. a
a) die Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. q und Abs. 3 dies erfordert;
Überschrift vor Art. 30a
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 30d
Zeugenschutz
Art. 30d
a) Aufnahme
Die Landespolizei kann bei der Regierung beantragen, eine Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p in den Zeugenschutz aufzunehmen.
Art. 30e
b) Aufbau einer neuen Identität
1) Soweit es zum Schutz von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p erforderlich ist, kann die Landespolizei zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten oder von Privaten verlangen, entsprechende Urkunden herzustellen oder zu verändern; öffentliche Urkunden dürfen nur auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds ausgestellt werden.
2) Die Urkunden nach Abs. 1 dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Das nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständige Regierungsmitglied hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen.
3) Die Landespolizei hat die Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen.
4) Die Landespolizei hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Falle missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden.
5) Der Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität ist für den erforderlichen Zeitraum auch für Mitarbeiter der Landespolizei zulässig, die mit dem Schutz einer Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p beauftragt sind. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss.
Art. 30f
c) Sperre der Datenbekanntgabe; Mitteilungs- und Aushändigungspflicht
Die Landespolizei kann von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie von Privaten verlangen, dass diese:
a) bestimmte Daten von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p nicht bekanntgeben, soweit die bestehenden technischen Möglichkeiten dies erlauben; diese haben bei ihrer Datenbearbeitung sicherzustellen, dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird. Art. 24 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes gilt nicht;
b) festgestellte Ersuchen um Auskunft über Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p ihr unverzüglich mitteilen;
c) ihr auf Verlangen Auszüge von Abfrageprotokollen automatisierter Informationssysteme, die Abfragen von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p dokumentieren, aushändigen.
Art. 30g
d) Beizug Dritter
Die Landespolizei kann erforderlichenfalls bei der Durchführung des Personen- und Objektschutzes private Sicherheitsfirmen beiziehen.
Überschrift vor Art. 30h
IIIa. Schaden- und Kostenersatz
Art. 30h
Der bisherige Art. 30d wird neu zu Art. 30h.
Art. 30i
Schadenersatz
1) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die entstanden sind durch:
a) den Aufschub des Einschreitens der Landespolizei (Art. 23b), soweit der Schaden sonst verhindert hätte werden können;
b) die Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen (Art. 30e und 34a), sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde;
c) ihre Hilfeleistung bei Erfüllung von Aufgaben der Landespolizei.
2) Das Land nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
3) Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Landespolizei zuwider gehandelt haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Amtshaftung.
Art. 30k
Der bisherige Art. 30f wird neu zu Art. 30k.
Art. 32 Abs. 1 Bst. b
b) Auskünfte zu erteilen, wenn dies für die Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung einer Gefährdung des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen (Staatsschutz) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von schweren Straftaten notwendig erscheint;
Art. 35a Abs. 5
5) Die Regierung kann entscheiden, eine Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p im Rahmen des Zeugenschutzes an das Ausland zu übergeben oder eine solche Person vom Ausland zu übernehmen, wenn es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen dieser Person unerlässlich ist. Das Nähere wird in einer Vereinbarung der Landespolizei mit der zuständigen Stelle des Auslandes oder eines internationalen Strafgerichts geregelt; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Regierung.
Art. 35r Abs. 1a
1a) Gegen die Androhung oder Anwendung von körperlichem Zwang oder gegen sonstige Anordnungen der Landespolizei, die nicht in Form einer Verfügung oder Entscheidung ergangen sind, kann binnen 14 Tagen Aufsichtsbeschwerde an die Regierung (Art. 23 Abs. 4 LVG) erhoben werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 95/2013 und 9/2014