Im Anhang 10 der Kundmachung vom 1. April 2014 der Beschlüsse Nr. 185/2013, 189/2013 bis 197/2013, 199/2013 bis 202/2013 und 205/2013 bis 210/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl. 2014 Nr. 85, müsste der Erwägungsgrund 1 anstelle von "Die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen." richtigerweise "Die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen." lauten.