143.014
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 146 ausgegeben am 22. Mai 2014
Verordnung
vom 20. Mai 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Bereitschaftspolizei
Aufgrund von Art. 10 Abs. 2 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei, LGBl. 2003 Nr. 274, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 2
2) Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit dem Polizeichef auf eine Stellenausschreibung verzichten, wenn ein Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 16c erfüllt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet die Regierung nach Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
Art. 16a Abs. 2 Bst. c und Abs. 3
2) Zum Eintrittstest können Bewerber zugelassen werden, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
c) Vereinbarkeit der Interessen der Landespolizei mit den Interessen der anderen beruflichen Tätigkeiten des Bewerbers; dies ist insbesondere nicht gegeben bei Gemeindepolizeiorganen oder bei Personen, die das Gewerbe des Privatdetektivs oder des Sicherheitsfachmanns ausüben;
3) Der Eintrittstest besteht aus einer schriftlichen Aufnahmeprüfung, einem Sporttest und einem Eignungsgespräch.
Art. 16b Abs. 1a
1a) Vor Antritt der Grundausbildung haben die ausgewählten Bewerber mit dem Amt für Personal und Organisation eine Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen, wonach sie sich für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Grundausbildung zum Dienst bei der Bereitschaftspolizei verpflichten. Kündigt ein Bewerber vor Ablauf dieser Verpflichtungszeit die Ausbildungsvereinbarung, so sind die Kosten für die Grundausbildung, einschliesslich der Kosten für die persönliche Ausrüstung, zurückzuerstatten. Auf die Berechnung der Kostenrückerstattung findet Art. 89 Abs. 5 der Staatspersonalverordnung mit der Massgabe Anwendung, dass die effektiv gewährte Beteiligung (GB) 20 000 Franken beträgt. Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Personal und Organisation auf die Kostenrückerstattung verzichten.
Art. 16c
Befreiung vom Eintrittstest und von der Grundausbildung
Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit dem Polizeichef von der Absolvierung des Eintrittstests und der Grundausbildung (Art. 16a und 16b) absehen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 16a Abs. 2 erfüllt und über eine zumindest gleichwertige Polizeiausbildung verfügt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet die Regierung nach Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
Art. 23
Beendigung des Dienstverhältnisses
1) Auf die Beendigung des Dienstverhältnisses finden die Art. 18 bis 27 des Staatspersonalgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass das Dienstverhältnis am Monatsende nach Vollendung des 55. Altersjahres endet.
2) Eine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze von 55 Jahren hinaus ist in begründeten Fällen für eine begrenzte Dauer und eine bestimmte Aufgabe zulässig. Über die Weiterbeschäftigung entscheidet das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem Polizeichef; kann kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet die Regierung nach Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef