vom 10. April 2014
Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Bewilligungen für die Anstellung eines Dentisten, die nach bisherigem Recht erteilt wurden, bleiben bis längstens 31. Dezember 2017 aufrecht; wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst, so kann die Bewilligung nach vorgängiger Genehmigung des Amtes für Gesundheit bis zu diesem Zeitpunkt auf einen anderen zugelassen Zahnarzt übertragen werden. Art. 63 Abs. 2 des bisherigen Rechts findet weiterhin Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
12/2014