0.351.916.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 165 ausgegeben am 17. Juni 2014
Abkommen
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Indien über den Informationsaustausch in Steuersachen1
Abgeschlossen in Bern am 28. März 2013
Zustimmung des Landtags: 8. November 20132
Inkrafttreten: 18. Januar 2014
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
die Regierung der Republik Indien,
haben in Anbetracht des Wunsches, den Austausch von Informationen über Steuersachen zu erleichtern,
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die voraussichtlich für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Diese Informationen umfassen Informationen, die voraussichtlich für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern in Bezug auf steuerpflichtige Personen, für die Beitreibung und Durchsetzung von Steuerforderungen oder für die Ermittlung oder Strafverfolgung in mit diesen Personen verbundenen Steuersachen erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird gemäss den Bestimmungen in Art. 8 vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, die Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei zugesichert werden, bleiben in dem Masse anwendbar, in dem sie den effektiven Austausch von Informationen nicht ungebührlich verhindern oder verzögern.
Art. 2
Zuständigkeit
Eine ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihres Hoheitsgebietes sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für in den Vertragsparteien eingeführte Steuern jeder Art und Beschreibung.
2) Dieses Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) bedeutet der Ausdruck "Indien" das Hoheitsgebiet Indiens einschliesslich des Küstenmeers und des darüber liegenden Luftraums sowie aller Seegebiete, in denen Indien nach indischem Recht und in Übereinstimmung mit internationalem Recht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, Hoheitsrechte, andere Rechte und gerichtliche Zuständigkeit besitzt;
b) bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Liechtenstein" bei der Verwendung im geographischen Sinne das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
c) bedeutet der Ausdruck "Vertragspartei" je nach Zusammenhang Indien oder Liechtenstein;
d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
i) in Indien der Finanzminister, die Regierung Indiens oder deren Bevollmächtigter;
ii) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigter;
e) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, ruhende Nachlässe und alle anderen Personenvereinigungen;
f) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
g) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Wertpapierbörse notiert ist, solange ihre notierten Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
h) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder des satzungsmässigen Kapitals der Gesellschaft darstellen;
i) bedeutet der Ausdruck "anerkannte Wertpapierbörse":
i) in Indien: den National Stock Exchange, den Bombay Stock Exchange und alle anderen vom Securities and Exchange Board of India anerkannten Wertpapierbörsen;
ii) für Liechtenstein: eine Wertpapierbörse, die die materiellen Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt; sowie
iii) jede andere von den zuständigen Behörden vereinbarungsgemäss für die Zwecke dieses Abkommens anerkannte Wertpapierbörse;
j) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform;
k) bedeutet der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
l) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt;
m) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Auskunft ersucht;
n) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Auskunft gebeten wird;
o) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungs- oder Justizverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
p) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Dokumente oder Aufzeichnungen in jeglicher Form.
2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wird, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter den anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen von Art. 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ein ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden für die Zwecke dieses Abkommens die Befugnis haben, auf Ersuchen folgende Auskünfte einzuholen und zu erteilen:
a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln;
b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen, Trusts, Stiftungen und anderen Personen, einschliesslich - innerhalb der von Art. 2 gesetzten Grenzen - Auskünften über die Eigentumsverhältnisse an allen diesen Personen in einer Eigentumskette; bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile oder sonstige Anteile; bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrates und Begünstigte. Darüber hinaus auferlegt dieses Abkommen den Vertragsparteien keine Verpflichtung, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften oder öffentlichen Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Bei einem Ersuchen um Auskünfte gemäss diesem Abkommen lässt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei schriftlich die folgenden Informationen zukommen, um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für das Ersuchen zu belegen:
a) die Identität der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;
b) den Veranlagungszeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
c) die Art der erbetenen Auskünfte einschliesslich der Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Auskünfte von der ersuchten Vertragspartei erhalten möchte;
d) den Steuerzweck, für den die Auskünfte erbeten werden;
e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden;
g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen mit diesem Abkommen übereinstimmt; und
i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte möglichst umgehend. Um eine möglichst umgehende Antwort zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:
a) Sie bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und notifiziert der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens allfällige Mängel im Ersuchen.
b) In den Fällen, in denen die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Auskünfte innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht einholen oder erteilen konnte, einschliesslich jener Fälle, in denen sie bei der Beschaffung der Informationen auf Hindernisse stösst oder sich weigert, Auskunft zu erteilen, informiert sie unter Angabe der Gründe für ihr Unvermögen, der Art der Hindernisse oder ihrer Weigerungsgründe die ersuchende Vertragspartei umgehend darüber.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass die ersuchte Vertragspartei es gestattet, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen, soweit dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung der Betroffenen vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei es den Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gestatten, während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend zu sein.
3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn:
a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde, insbesondere wenn die in Art. 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind; oder
b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, es sei denn, der Rückgriff auf diese Mittel brächte unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich; oder
c) die Offenlegung der Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
2) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht,
i) Auskünfte zu erteilen, die unter den Vertraulichkeitsschutz der Rechtsberatung fallen, oder Auskünfte, durch die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben würde, mit der Massgabe, dass die in Art. 5 Abs. 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten; oder
ii) Verwaltungsmassnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu den Gesetzen und Verwaltungspraktiken der Vertragspartei stehen, solange die Bestimmungen unter dieser Ziffer keine Auswirkungen auf die in Art. 5 Abs. 4 genannten Verpflichtungen einer Vertragspartei haben.
3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Vertragspartei nach eigenem Recht unter ähnlichen Umständen von der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Abkommen nicht einholen könnte.
5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.
2) Diese Auskünfte dürfen nur Personen und Behörden (einschliesslich Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die sich mit den in Art. 1 angegebenen Zwecken befassen. Sie dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen verwendet werden.
3) Diese Auskünfte dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Art. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
4) Die gemäss diesem Abkommen erhaltenen Informationen dürfen anderen Staaten oder Hoheitsgebieten, die nicht Partei dieses Abkommens sind, nicht zugänglich gemacht werden.
5) Persönliche Daten dürfen in dem für die Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens notwendigen Umfang und vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen der Auskunft gebenden Vertragspartei übermittelt werden.
6) Informationen, die die ersuchte Vertragspartei im Rahmen eines Amtshilfebegehrens nach diesem Abkommen erhält, sind im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ebenfalls vertraulich zu behandeln.
Art. 9
Kosten
1) Sofern es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders vereinbaren, werden die im Rahmen der Amtshilfeleistung entstandenen gewöhnlichen Kosten von der ersuchten Vertragspartei getragen, und - vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels - die im Rahmen der Amtshilfeleistung entstandenen aussergewöhnlichen Kosten von der ersuchenden Vertragspartei, sofern sie mehr als USD 500 betragen.
2) In bestimmten Fällen, in denen die aussergewöhnlichen Kosten vermutlich mehr als USD 500 betragen werden, konsultieren die zuständigen Behörden einander im Voraus, um zu entscheiden, ob die ersuchende Vertragspartei das Begehren weiter verfolgen will und die Kosten trägt.
3) Die zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel.
4) Zu den gewöhnlichen Kosten zählen interne Verwaltungskosten, kleinere externe Kosten und Gemeinkosten, die der ersuchten Vertragspartei entstehen, wenn sie ein von der ersuchenden Vertragspartei eingereichtes Auskunftsersuchen prüft oder ihm nachkommt. Beispiele für aussergewöhnliche bei der Amtshilfe entstandene Kosten sind unter anderem folgende Kosten:
a) angemessene, von Dritten in Rechnung gestellte Gebühren für das im Auftrag der ersuchten Vertragspartei ausgeführte Kopieren von Dokumenten;
b) angemessene Kosten für das Hinzuziehen von Dolmetschern, Übersetzern oder anderen vereinbarten Sachverständigen;
c) angemessene Kosten für die Übermittlung von Dokumenten an die ersuchende Vertragspartei;
d) angemessene Prozesskosten der ersuchten Vertragspartei in Verbindung mit einem bestimmten Auskunftsersuchen; und
e) angemessene Kosten für die Beschaffung von eidesstattlichen Aussagen oder Zeugenaussagen.
Art. 10
Verständigungsverfahren
1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zum Zweck einer Verständigung nach diesem Artikel direkt miteinander verkehren.
4) Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.
Art. 11
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das hierfür erhebliche Datum ist der Tag, an dem die letzte Mitteilung eingeht.
2) Ab dem Tag des Inkrafttretens ist dieses Abkommen auf alle gestellten Ersuchen anzuwenden, soweit sie Veranlagungszeiträume betreffen, die am oder nach dem 1. April 2013 beginnen.
Art. 12
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt bis zu seiner Kündigung durch eine der Vertragsparteien in Kraft.
2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zugestelltes Kündigungsschreiben kündigen.
3) Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der sechs Monate auf den Eingangstag des Kündigungsschreibens bei der anderen Vertragspartei folgt. Alle bis zum Inkrafttreten der Kündigung eingegangenen Ersuchen sind gemäss diesem Abkommen zu bearbeiten.
4) Nach der Kündigung dieses Abkommens bleiben beide Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 28. März 2013 in zwei Urschriften in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Bei einer unterschiedlichen Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für die
Regierung der Republik Indien:
gez. Doris Frick
gez. Chitra Narayanan
Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Indiens über den Informationsaustausch in Steuersachen
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Indiens (den "Vertragsparteien") über den Informationsaustausch in Steuersachen haben die Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind:
1. In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Bst. f gilt als vereinbart, dass der Ausdruck Gesellschaften auch Anstalten einschliesst.
2. In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a gilt als vereinbart, dass eine Namensnennung des Steuerzahlers zur Bestimmung seiner Identität nicht notwendig ist, solange diese Identität durch gleichwertige Elemente bestimmt werden kann.
3. In Bezug auf Art. 7 Abs. 5 gilt als vereinbart, dass dieser Absatz nicht auf jene Fälle anzuwenden ist, bei denen sich Steuervorschriften, einschliesslich des anzuwendenden Steuersatzes, nur auf der Grundlage des Wohnsitzes unterscheiden.
4. Förmliche Mitteilungen, einschliesslich der in Verbindung oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens gestellten Auskunftsersuchen, sind schriftlich und auf direktem Wege an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei an den nachfolgend angegebenen Adressen zu richten, oder an eine andere Adresse, die eine Vertragspartei der anderen gegebenenfalls von Zeit zu Zeit mitteilt. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen erfolgen in schriftlicher Form zwischen den vorstehend erwähnten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten, wobei die Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme gegeben ist.
5. Obwohl das Abkommen nur Auskunftsersuchen in Bezug auf am oder nach dem 1. April 2013 beginnende Steuerjahre vorsieht, schafft das Abkommen die Voraussetzung für den Austausch von vor dem 1. April 2013 erstellten oder aus dieser Zeit stammenden Dokumenten oder Informationen, die voraussichtlich für ein in Verbindung mit den am oder nach dem 1. April 2013 beginnenden Steuerjahren gestelltes Ersuchen erheblich sind. Diese Informationen dürfen nur verwendet werden, wenn es eine laufende Ermittlung oder Untersuchung in Bezug auf ein am oder nach dem 1. April 2013 beginnendes Steuerjahr gibt. Zum Beispiel:
a) Wenn in Bezug auf die nach dem 31. März 2013 stattfindenden Banktransaktionen eines Steuerzahlers um Amtshilfe ersucht wird und Dokumente wie zum Beispiel eine Unterschriftenkarte für das fragliche Konto vor dem 31. März 2013 ausgefertigt wurden, würden die Vertragsparteien die Dokumente austauschen.
b) Wenn es bei einem Ersuchen um einen Trust oder eine Stiftung geht und Dokumente wie zum Beispiel gegebenenfalls die Treuhandurkunde oder die Stiftungsstatuten und/oder die Stiftungssatzung vor dem 1. April 2013 aufgesetzt werden wurden, würden die Vertragsparteien die Dokumente austauschen.
6. Liechtenstein und Indien pflichten dem Konzept der nicht-diskriminierenden Steuerbehandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen voll und ganz bei und stimmen darin überein, dass in Anbetracht dieses Abkommens eine diskriminierende Steuerbehandlung aufgrund eines Mangels an Steuertransparenz oder effektivem Informationsaustausch in Steuersachen nicht gerechtfertigt ist.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für die
Regierung der Republik Indien:
gez. Doris Frick
gez. Chitra Narayanan

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 74/2013