| 231.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 167 |
ausgegeben am 1. Juli 2014 |
Gesetz
vom 8. Mai 2014
über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), LGBl. 1999 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 33 Abs. 4
4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
Art. 37 Abs. 5 und 6
5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:
a) nach Ablauf von 50 Jahren nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung 50 Jahre nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe; und
b) wenn die Produzentinnen von Tonträgern innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der ausübenden Künstlerinnen, den Übertragungs- und Abtretungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführen.
6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.
Art. 41a
Vergütungsanspruch der ausübenden Künstlerinnen bei Übertragungs- und Abtretungsverträgen
1) Gibt ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag den ausübenden Künstlerinnen Anspruch auf eine nicht wiederkehrende Vergütung, so haben die ausübenden Künstlerinnen Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung von Seiten der Produzentinnen von Tonträgern für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung für das 50. Jahr nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe. Auf diesen Vergütungsanspruch können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.
2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach dessen rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe für die Zahlung der in Abs. 1 vorgesehenen zusätzlichen, jährlich zu zahlenden Vergütung insgesamt 20 % der Einnahmen beiseite zu legen, die sie während des Jahres, das dem Jahr, für das die Vergütung zu zahlen ist, unmittelbar vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers erzielen.
3) Die Produzentinnen von Tonträgern sind verpflichtet, den ausübenden Künstlerinnen, die Anspruch auf die zusätzliche Vergütung nach Abs. 1 haben, auf Verlangen Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sein können, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen.
4) Der Vergütungsanspruch kann nur von einer im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
5) Haben ausübende Künstlerinnen einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen, so werden im 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach dessen rechtmässiger öffentlicher Wiedergabe weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von den Zahlungen an die ausübenden Künstlerinnen abgezogen.
Art. 44
Schutzdauer
1) Der Schutz erlischt 50 Jahre nach der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübende Künstlerin, mit der Veröffentlichung des Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung.
2) Das Recht der ausübenden Künstlerin an Tonträgern erlischt:
a) 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe der Darbietung, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, wenn die nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb von 50 Jahren erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wurde;
b) 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, wenn die Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb von 50 Jahren erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wurde.
3) Das Recht der Produzentin von Tonträgern erlischt 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Tonträger innerhalb von 50 Jahren rechtmässig veröffentlicht, so erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten rechtmässigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nicht rechtmässig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb von 50 Jahren rechtmässig öffentlich wiedergegeben, so erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe.
4) Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Art. 37a Abs. 1 erlischt mit dem Tod der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1.
5) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
1) Art. 37 Abs. 5 und 6, Art. 38 Abs. 4 und Art. 41a sowie Art. 44 Abs. 2, 3 und 4 gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für die ausübende Künstlerin und die Produzentin von Tonträgern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 nach den Vorschriften des bisherigen Rechts noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.
2) Art. 33 Abs. 4 gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem EWR-Mitgliedstaat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 geschützt ist, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Zeitpunkt entstehen. Lebt nach Satz 1 der Schutz der Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte der Urheberin zu. Eine vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
3) Ist vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zwischen einer ausübenden Künstlerin und einer Produzentin von Tonträgern abgeschlossen worden, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeitraum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 9f.02).
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
23/2014