0.784.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 171 ausgegeben am 1. Juli 2014
Kundmachung
vom 25. März 2014
der Abänderung der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Konvention vom 22. Dezember 1992 der Internationalen Fernmeldeunion, LGBl. 1997 Nr. 140, kund.
Die Regierung hat den Abänderungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion am 25. März 2014 zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderungsurkunde zur Konvention der
Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992)
1
Angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten am 22. Oktober 2010 in Guadalajara
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. April 2014
Teil I
Vorwort
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), (Minneapolis 1998), (Marrakesch 2002) und (Antalya 2006) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Art. 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Guadalajara 2010) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Konvention beschlossen:
Kapitel IV
Andere Bestimmungen
Art. 33
Finanzen
1. (1) Jeder Mitgliedstaat wählt vorbehaltlich der Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Nummer 468B seine Beitragsklasse nach den einschlägigen Bestimmungen des Art. 28 der Konstitution nach folgender Tabelle:
Ab der Klasse von 40 Einheiten bis zur Klasse von 2 Einheiten in Schritten von einer Einheit
Unter der Klasse von 2 Einheiten wie folgt:
Klasse von 1 1/2 Einheiten
Klasse von 1 Einheit
Klasse von 1/2 Einheit
Klasse von 1/4 Einheit
Klasse von 1/8 Einheit
Klasse von 1/16 Einheit
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2012 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Guadalajara, den 22. Oktober 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Vorbehalte und Erklärungen
Erklärung Nr. 30 (Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen)
"Die Delegationen der oben genannten Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes erklären, dass sie die Schlussakten der Vollversammlung der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010) in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem EWR-Vertrag anwenden werden."
Erklärung Nr. 39
"Bei der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Bevollmächtigtenkonferenz (Guadalajara 2010) erklären die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Länder formell, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte aufrechterhalten, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten früherer zum Abschluss von Staatsverträgen befugten Konferenzen der Union formuliert haben, wie wenn sie diese vollumfänglich an dieser Bevollmächtigtenkonferenz formuliert hätten."
Zusatzerklärung Nr. 85
"Die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Staaten beziehen sich auf die von Mexiko abgegebene Erklärung (Nr. 70), soweit diese Erklärung und jeder weitere analoge Text auf die von den Äquatorialländern formulierte Erklärung von Bogota vom 3. Dezember 1976 sowie auf die Forderungen dieser Länder betreffend Ausübung souveräner Rechte auf Abschnitte der geostationären Satellitenumlaufbahn - oder auf jegliche weiteren damit verbundenen Forderungen - Bezug nehmen, und vertreten die Ansicht, dass diese Forderungen von dieser Konferenz nicht anerkannt werden können.
Die Delegationen legen auch Wert darauf zu erklären, dass der Verweis auf die "geografische Lage bestimmter Länder" in Art. 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach jeglichen Vorzugsrechten an der geostationären Satellitenumlaufbahn impliziert."

1   Übersetzung des französischen Originaltextes