| 172.051 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 197 |
ausgegeben am 1. August 2014 |
Gesetz
vom 6. Juni 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a Bst. c
Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:
c) der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21av.01), in ihrer geltenden Fassung.
Art. 7 Abs. 1 Ziff. 39
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
39. "Strassenfahrzeug": ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG genannten Fahrzeugklassen angehört. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG, die nach Massgabe der Strassenverkehrsgesetzgebung nicht der Typengenehmigung oder Einzelgenehmigung unterliegen.
Überschrift vor Art. 20a
C.bis Beschaffung von Strassenfahrzeugen
Art. 20a
Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte
1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte haben die Auftraggeber oder Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) zumindest folgende Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
a) Energieverbrauch;
b) CO2-Emissionen; und
c) Emissionen von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
2) Der Auftraggeber oder Betreiber nach Abs. 1 hat:
a) technische Spezifikationen hinsichtlich aller nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen; oder
b) die Energie- und Umweltauswirkungen nach Abs. 1 als Zuschlagskriterien (Art. 44) festzulegen.
3) Werden die Energie- und Umweltauswirkungen beim Zuschlag berücksichtigt, so sind die Betriebskosten im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis nach Massgabe der in Art. 6 der Richtlinie 2009/33/EG genannten Methode finanziell zu bewerten.
Art. 46 Abs. 1
1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem wird der Vergabevermerk, ausser bei Direktvergaben, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. Der Vergabevermerk wird mit Zusatzangaben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zugestellt.
Art. 52 Abs. 1a
Aufgehoben
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2013 vom 8. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens in Kraft.
2) Art. 46 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1a treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
34/2014