274.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 200 ausgegeben am 1. August 2014
Gesetz
vom 6. Juni 2014
über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, wird wie folgt abgeändert:
Art. 82 Abs.1
1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.
Art. 92
Aufgehoben
Art. 96 Abs. 2
2) Ebenso hat das Gericht mit Beschluss die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - der Betreuung der Kinder sowie bezüglich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern zu genehmigen.
Überschrift vor Art. 103a
H. Regelung der Obsorge und des persönlichen Kontaktes zwischen Eltern und minderjährigen Kindern
Art. 103a
Erstgespräch, Mediation
1) In Verfahren über einen Antrag auf Regelung der Obsorge, der Betreuung oder der Ausübung des Rechtes und der Pflicht zum persönlichen Kontakt mit einem minderjährigen Kind kann das Gericht zunächst eine Tagsatzung zu einem Erstgespräch mit den Parteien anberaumen. Hiezu sind die Parteien und das minderjährige Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich zu laden.
2) In der Tagsatzung hat das Gericht den Parteien die Rechtslage, den Verfahrensgang sowie das Wesen und die Möglichkeiten einer Mediation zu erklären. Wird der Antrag nicht bereits in dieser Tagsatzung erledigt, so kann das Gericht den Parteien, sofern dies nicht von vornherein aussichtslos erscheint, zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand den Auftrag erteilen, eine Mediation mit einem Mediator nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz in Anspruch zu nehmen, und hat sodann mit dem Verfahren innezuhalten. Gegen eine solche Verfügung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie steht der Anordnung vorläufiger Massnahmen nicht entgegen.
3) Im Übrigen ist Art. 29 anzuwenden. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, wenn ihm eine Partei die Bestätigung eines Mediators über die erfolglose Inanspruchnahme der Mediation vorlegt.
Überschrift vor Art. 104
Aufgehoben
Art. 107 Abs. 4 und 5
4) Die Kosten für eine gerichtlich verfügte Mediation nach Art. 103a Abs. 2 werden bis zu einer von der Regierung mit Verordnung bestimmten Höhe vom Land erstattet. Bei der Festlegung des Kostenersatzes berücksichtigt die Regierung das Erfordernis einer fachgerechten, dem Verfahrenszweck entsprechenden Mediation.
5) Die vom Land nicht erstatteten Kosten sind von den Parteien nach Massgabe der vertraglichen Regelung mit dem Mediator zu tragen.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 bis 109, Art. 110 Abs. 1, Art. 111, Überschrift vor Art. 112, Art. 112 Abs. 1 und Art. 115 ist die Bezeichnung "persönlicher Verkehr" durch die Bezeichnung "persönlicher Kontakt", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Übergangsbestimmungen
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach Art. 92 findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Art. 103a und 107 Abs. 4 und 5 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Juni 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 93/2013 und 44/2014